Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

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12.2. Übergangsrecht

Die Revision werde zu zahlreichen und heiklen intertemporalrechtlichen Fragen führen (VD, BStGer, ähnlich LU). Es sei immer aufwendiger, das anwendbare Recht zu eruieren. Jede Änderung schaffe für einige Jahre Unsicherheit. Änderungen im AT provozierten eine Reihe von Verfahren, durch welche die Rechtsunsicherheiten erst vor Bundesgericht geklärt würden. Der Prozess sei selbst für den heute geltenden AT noch nicht abgeschlossen. Mit einer erneuten Revision würden sich die damit verknüpften Fragen potenzieren (BStGer). Dies beeinträchtige die Rechtssicherheit und –gleichheit (VD).

Daher sollten bei der vorliegenden Revision die übergangsrechtlichen Probleme präzise und detailliert geregelt werden (LU, VD). KKLJV bezweifelt, dass mit der vorgeschlagenen Schlussbestimmung alle übergangsrechtlichen Probleme gelöst würden.

Hingewiesen wird speziell auf folgende übergangsrechtlichen Fragen:

Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit: Muss der Richter bei Umwandlung einer bedingten gemeinnützigen Arbeit in eine unbedingte Strafe die Sanktionsform anpassen? Die Vollzugsbehörde könne wohl die gemeinnützige Arbeit wie bisher vollziehen. Allerdings sei das Vorgehen unklar, wenn die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit abbreche (LU).

Umwandlung von Geldstrafen: Wie ist bei der Umwandlung einer bedingten Geldstrafe von über 180 Tagessätzen in eine unbedingte Geldstrafe vorzugehen? Ist anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe zu vollziehen (LU)? Auch KKLJV fragt, wie bei der Umwandlung einer Geldstrafe in eine andere Sanktion zu verfahren sei.

Nach altem Recht verfügte gerichtliche Landesverweise: Diese seien aus dem Strafregister gelöscht worden. Dürfen nun wieder gerichtliche Landesverweise ausgesprochen werden, so frage sich, wie mit den nach altem Recht ausgesprochenen, aber noch nicht vollzogenen Landesverweisen umzugehen sei. Einige Personen mit gerichtlich angeordnetem Landesverweis seien inzwischen aus dem Strafvollzug entlassen worden, andere seien noch immer im Strafvollzug (LU).

Das geltende Sanktionenrecht werde wegen der lex-mitior-Regel noch lange Anwendung finden (NW).

BL begrüsst in der vorgesehenen Schlussbestimmung den Hinweis auf Artikel 42 StGB, wonach für den Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe besonders günstige Umstände vorliegen müssen. Dies verhindere Privilegierungen von nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilten Personen.

12.3. Harmonisierung der Strafrahmen

Es wird darauf hingewiesen, dass inhaltliche Querbezüge zu der vorgesehenen Harmonisierung der Strafrahmen (BT-StGB) bestehen. Der weitere Verlauf der beiden Revisionen sei aufeinander abzustimmen (SG). Der Zeitpunkt der Strafrahmenreform sei ungünstig gewählt: Bevor man die besonderen Strafdrohungen einer kritischen Analyse unterziehe, müsse man wissen, was für sie allgemein gelten solle. So mache es einen Unterschied, ob die bedingte Geldstrafe tatsächlich abgeschafft werde. Auch sei es verfrüht, Strafdrohungen von über 180 Einheiten allein mit Freiheitsstrafe zu versehen, bevor man wisse, ob die Rückstufung der Geldstrafe überhaupt Gesetz werde (UNILU). Generell stelle sich die Frage, ob die Strafrahmenreform nicht die geeignetere sedes materiae wäre, um die kriminalpolitischen Ziele der vorliegenden AT Reform gezielt und wirksam zu verfolgen (BStGer).

12.4. Weiteres

CSDE regt an, die häusliche Gewalt als separate Straftat zu regeln oder diese zumindest bei den Tatbeständen, welche die häusliche Gewalt umfassen, zu berücksichtigen.