Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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würden die ausgesprochenen Strafen dramatisch sinken. Bei vorsätzlichen Gewaltdelikten, schweren Sexualdelikten (namentlich mit Kindern), einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (namentlich schwere Raserunfälle), bei einem ähnlichen Angriff auf Leib und Leben oder wenn die Staatsanwaltschaft zur Auffassung gelangt, dass sich das Strafverfahren sonst nicht zur Erledigung mit Strafbefehl eigne, müsse wieder eine ordentliche Gerichtsverhandlung vorgeschrieben werden (vgl. 09.3494 Motion Bischof Pirmin: Änderung der Strafprozessordnung. Gewalttäter wieder vor den Richter) (CVP).
Schnellverfahren: Strafen nützten vor allem, wenn sie möglichst direkt nach dem Delikt vollzogen werden. Schnellverfahren könnten insbesondere bei Fussballspielen oder Vandalismus eingesetzt werden (CVP).
12. Weitere Hinweise
12.1. Finanzielle Auswirkungen
Es wird befürchtet, dass die Kosten für die Kantone anwachsen werden.216 Die Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen werde dazu führen, dass Straftäter vermehrt einsitzen müssen.217 Angesichts der bereits heutigen Auslastung der Vollzugseinrichtungen218 sei von Mehrausgaben wegen Ausbaus des Platzangebots bzw. generell von höheren Vollzugskosten auszugehen.219
Demgegenüber ist gemäss SH die zusätzliche Beanspruchung von Gefängnisplätzen nicht derart gravierend, da im Kurzstrafenbereich bei Verweigerung des bedingten Strafvollzugs die Geldstrafe die Regel und die Freiheitsstrafe die Ausnahme sein werde. ZH geht davon aus, dass sich die Geldstrafen entlastend auf die Kantonsfinanzen auswirken werden. Andere Vernehmlassungsteilnehmer befürchten, dass die Zusatzkosten infolge Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe nicht durch die Mehreinnamen aufgrund der Abschaffung der bedingten Geldstrafe aufgewogen werden (VD, VS) bzw. auch die Zurückdrängung der Geldstrafe zu einer vermehrten Auslastung der Vollzugseinrichtungen und damit zu Mehrkosten führen werde (NE). Gemäss AG und VSPB wird auch die Einführung des Electronic Monitoring zu einem gewissen personellen und finanziellen Aufwand führen.
Nach Riklin werden die Mehreinnahmen infolge der nur noch unbedingt vollziehbaren Geldstrafe mehrfach durch die Kosten überlagert, die aufgrund des Vollzugs unbedingter Freiheitsstrafen, der Beschränkung der Geldstrafe auf 180 Tagesssätze, der Einschränkung des teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen und der Alternativen zum stationären Vollzug kurzer Freiheitsstrafen entstehen. Zu beachten sei auch die geplante Reform betreffend die Erhöhung der oberen Strafrahmen und erhöhte Strafminima für Freiheitsstrafen bei bestimmten Delikten.
Es wird beantragt, dass die finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone detailliert abgeklärt und näher quantifiziertwerden.220
216 AG, BL, NE, TI, VD, VS; Grüne; Travail.Suisse; DJS, KKLJV, VSPB; Riklin. ZH lässt offen, ob die Änderungen insgesamt zu einer Erhöhung der Kosten führen.
217 VD; Grüne; DJS, VSPB; ähnlich auch VS.
218 TI, ZH; Travail.Suisse; KKLJV.
219 Zu Mehrkosten wegen Ausbau des Platzangebots: AG, NE, ähnlich TI; neutral zum erhöhten Platzbedarf: ZH, KKLJV; zu höheren (Vollzugs)kosten: AG, ZH; Grüne; Travail.Suisse; DJS, KKLJV, VSPB; Riklin; VD in Bezug auf die Kantone, die für die Gerichtsverwaltung und den Vollzug von Strafen und Massnahmen verantwortlich sind. BL führt aus, dass Personen, die weder für gemeinnützige Arbeit noch Halbgefangenschaft oder Electronic Monitoring in Frage kommen, keine ausreichende Tagesstruktur hätten und/oder fluchtgefährlich seien, weshalb sie in geschlossene Institutionen eingewiesen werden müssten. Hier bestehe schon heute, u.a. wegen der relativ hohen Quote von Ersatzfreiheitsstrafen, ein Mangel, der nur mit erheblichen Kostenfolgen behoben werden könne.
220 ZH, in Bezug auf Electronic Monitoring VS. Gemäss VSPB müssen die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden.