Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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könnten mit pädagogischen oder therapeutischen Massnahmen wirklich und nachhaltig verändert werden. Es werden daher folgende Änderungen vorgeschlagen:
Für alle Jugendlichen müsse die Möglichkeit einer spürbaren Sanktion bestehen, wenn diese schuldhaft ein schweres Gewalt- oder Sexualdelikt begangen hätten (so auch ZH). Die Höchststrafe für Jugendliche unter 15 Jahren betrage auch bei schweren Straftaten 10 Tage persönliche Leistung, die Höchststrafe für 15-jährige Jugendliche ein Jahr Freiheitsentzug. Dem Richter bleibe in solchen Fällen nur die Anordnung einer Schutzmassnahme, auch wenn der Jugendliche eigentlich keiner besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedürfe. Die Alterslimiten seien ziemlich künstlich, weil der Entwicklungsstand nicht einfach vom biologischen Alter abhänge. So seien auch stossende Ungerechtigkeiten beim Übergang vom Jugend- zum Erwachsenenstrafrecht zu verhindern.210 Zu solchen könne es etwa kommen bei sehr schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten, die von einem jugendlichen Täter mit hoher krimineller Energie begangen wurden, oder wenn zwei Mittäter wegen des gleichen Delikts zu ganz unterschiedlich langen Freiheitsstrafen verurteilt würden, weil die Geburtstage etwas auseinander liegen und die Grenze von 18 dazwischen liege.211
Bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten seien die Vorschriften über die Aufhebung der Schutzmassnahmen neu zu regeln (Möglichkeit der bedingten Entlassung mit Möglichkeit der Nachbetreuung).212
Bei Scheitern einer Schutzmassnahme (und weiterbestehender Gefährlichkeit) müsse der Täter weiter sicher untergebracht werden können (so auch ZH). Wird die Unterbringung aufgehoben, weil sie nicht mehr zweckmässig oder nicht mehr durchführbar ist, müsse die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung zwingend auf den Freiheitsentzug angerechnet werden. Damit bleibe angesichts der kurzen Freiheitsstrafen häufig keine Möglichkeit mehr, Jugendliche bei Scheitern der Massnahme in den Strafvollzug einzuweisen.213
Die im früheren Recht bestehende Möglichkeit, die Betroffenen aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen, müsse wieder eingeführt werden. Damit könnte die stufenweise Rückführung aus einer Erziehungs- oder Behandlungssituation in ein Leben in Freiheit optimal begleitet und bei schwerwiegenden Problemen mit einem Widerruf der bedingten Entlassung rasch reagiert werden. Bei der heutigen Regelung müsse die Massnahme geändert werden (von Unterbringung zu persönlicher Betreuung). Bei über 18-Jährigen könne diese nur mit deren Einverständnis angeordnet werden. Wird die persönliche Betreuung abgelehnt, müsse der Betroffene unbetreut in Freiheit entlassen werden (Justiz SH, SVR). Auch SZ regt an, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus einer Schutzmassnahme (verbunden mit einer Probezeit) einzuführen.
SVJ bestätigt im Übrigen die bereits im Schreiben vom 28. Dezember 2009 an das Bundesamt für Justiz gemachten Bemerkungen:
Art. 1 Abs. 2 JStG: Sei mit einem Verweis auf Artikel 49 Absatz 1 StGB zu ergänzen.
Art. 3 Abs. 2 JStG: Bei Übergangstätern sei zu prüfen, ob nicht die generelle Zuständigkeit der Jugendstrafbehörde entfallen solle, wenn nach dem 18. Altersjahr Verbrechen mit einer konkreten Strafandrohung von mehr als 6 Monaten begangen worden seien und keine
210 GR, SG, TG; KKJPD und KKLJV.
211 SG, TG; KKJPD und KKLJV.
212 ZH, SG, TG; KKJPD und KKLJV.
213 SG, TG; KKJPD, KKLJV.