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Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 10 Seiten

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Vorentwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Gliederungstitel vor Art. 34

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe

Art. 34 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. …

2 Ein Tagessatz beträgt mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. …

Art. 36 Abs. 3 Bst. c, 4 und 5

3 Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:

c. Aufgehoben

4Aufgehoben

5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

1BBl …

2 SR 311.0

2010–