Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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Massnahme nach JStG notwendig sei.214
Ergänzung in Art. 10 JStG: Dem Jugendlichen sollten während des Massnahmenvollzugs jederzeit Weisungen erteilt werden können.
Streichung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 JStG: Aufsicht und persönliche Betreuung sollten bei bevormundeten Jugendlichen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Zivilrechtsbehörden ordneten heute nur sehr selten Massnahmen bei über 17-Jährigen an und würden Jugendstrafbehörden praktisch regelmässig auffordern, einen Jugendlichen zu „übernehmen“, sobald nur die kleinste Straftat begangen worden ist.
Streichung von Art. 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 JStG: Aufsicht und persönliche Betreuung sollten auch nach Mündigkeit ohne Zustimmung der betroffenen Person angeordnet werden können.
Art. 19 JStG: Bei der Unterbringung sollte die bedingte Entlassung wieder eingeführt werden. Der Schritt aus dem stationären Rahmen direkt in die Aufhebung der Massnahme sei in aller Regel zu gross und zwinge die Praxis zu Sonderlösungen. Ein Wechsel in eine ambulante Schutzmassnahme sei praktisch ausnahmslos nicht sinnvoll.
Zum Dualismus: Die Unterbringung sollte nur dann an einen vollziehbaren Freiheitsentzug angerechnet werden, wenn die Massnahme erfolgreich verlaufen ist. In Artikel 32 Absatz 3 JStG sei der letzte Satz zu streichen. Nicht selten widersetzten sich Jugendliche dem Massnahmevollzug, sobald die Dauer der Massnahme diejenige des Freiheitsentzugs überschritten hat. Da die Freiheitsstrafen nach JStG wesentlich kürzer seien als diejenigen bei Erwachsenen werde der „Sabotagezeitpunkt“ viel früher erreicht. Eine unterschiedliche Anrechnungspraxis bei Jugendlichen und Erwachsenen lasse sich rechtfertigen.
Präzisierung von Art. 21 Abs. 1 Bst. a JStG: „die Bestrafung das Ziel einer durch die Jugendstrafbehörde oder Zivilbehörde früher angeordneten oder im laufenden Verfahren anzuordnenden Schutzmassnahme gefährden würde“.
Art. 23 Abs. 3 JStG: Erhöhung der Dauer von 10 Tagen persönliche Leistung bei unter 15- jährigen Jugendlichen: Im zweiten Satz sei der Passus „die zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben“ zu streichen. Kein Ausweg sei dagegen, Freiheitsstrafen auch schon für unter 15-Jährige einzuführen.
Änderung von Art. 23 Abs. 6 JStG: „Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet, so erkennt die urteilende Behörde an Stelle der persönlichen Leistung auf Busse oder Freiheitsentzug“.
Art. 25 Abs. 2 Bst. b JStG: Zu diskutieren sei der Katalog sowie die Grenze von 16 Jahren.
Art. 33 JStG: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht generell zu persönlichen Leistun-
214 Bereits in einem früheren Schreiben an die parlamentarische Redaktionskommission führte der SVJ aus, offenbar sei es der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass das Verfahren gegen Jugendliche nur dann anwendbar bleibe, wenn es einer Massnahme nach JStG oder StGB bedürfe. Es müsste daher eine redaktionelle Anpassung des Gesetzestextes auf die Formulierung „In diesen Fällen“ vorgenommen werden. Wünschenswert wäre hingegen, die bei Inkrafttreten der Änderung hängigen Vollzüge der durch die Jugendstrafbehörde angeordneten vollziehbaren Erwachsenenstrafen bei den Jugendstrafbehörden zu belassen und auf eine Übertragung an die erwachsenenrechtliche Vollzugsbehörde zu verzichten. Bei einer solchen Änderung blieben die Probleme bestehen oder ergeben sich neue. Diese könnten einfach gelöst werden, wenn jede Behörde nur für die Taten zuständig wäre, welche in der entsprechenden Alterskategorie begangen wurden, d.h. Jungendstrafbehörden für Jugenddelikte, Erwachsenenstrafbehörden für Erwachsenendelikte.