Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten
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gen sondern nur zu einem Kurs zusätzlich eine Busse ausgesprochen werden kann. „Artikel 23 Absatz 2“ sei zu streichen.
Art. 35 JStG: Vollbedingte Bussen und persönliche Leistungen machten keinen Sinn und würden kaum angewendet. Falls an Artikel 35 JStG festgehalten wird, sollte eine „Kann“- Formulierung gewählt werden.
Art. 35 Abs. 2 JStG: Die Bestimmung verweise auf Artikel 29 JStG. Bei bedingt ausgesprochenen Strafen sollte auf eine Begleitperson verzichtet werden können. Dies wäre mit einer „Kann“-Vorschrift zu lösen.
Art. 36 Abs. 1 Bst. a JStG: Es sei problematisch, dass sehr schwere Delikte ebenfalls bereits nach 5 Jahren verjähren.
Art. 40 Abs. 2 Bst. c JStG215: Sind bei einer vorsorglichen Unterbringung alle beteiligten Parteien einverstanden, so sollte keine notwendige Verteidigung vorgesehen werden.
Begriff Verwahrung: Die implizite Wegsperrung auf unbestimmte Zeit widerspreche dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts. Vorgeschlagen wird, dass ein Jugendlicher, der trotz intensivster Bemühungen der Massnahmevollzugsbeteiligten nach Aufhebung der Massnahme eine sehr hohe Gefährlichkeit zeigt, aus Sicherheitsgründen in eine geschlossene Einrichtung für Erwachsene eingewiesen werden kann. Vorauszusetzen wäre, dass ein forensisches Gutachten seine Gefährlichkeit bejaht und die Fachkommission gemäss Artikel 28 Absatz 3 JStG zustimmt. Dauer und Vollzug richten sich nach Artikel 64a und 64b StGB. Für den Vollzug ist nach dem zurückgelegten 25. Altersjahr die Behörde für Erwachsene zuständig.
11.6. Weitere Änderungen
Art. 19 Abs. 2 StGB: Eine grosse Zahl von Tätern profitiere davon, dass sie für vermindert schuldfähig erklärt werden. Gemäss Bundesgericht (6B_238/2009 vom 8.3.2010, E. 5.5) müsse eine Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu einer Reduktion der Strafe, sondern zu einer Reduktion des Verschuldens führen. Zudem sei die Zurechnungsfähigkeit nur ein Faktor unter vielen. Die Bestimmung sei daher wie folgt zu ändern: „War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so trägt das Gericht diesem Umstand im Rahmen des Verschuldens nach Art. 47 Rechnung“ (SVP).
Art. 106 Abs. 5 StGB: Der pauschale Verweis auf die Regeln bei der Geldstrafe sei mit einem unvertretbaren Aufwand und Unklarheiten verbunden (BL).
Art. 109 StGB: Die Verjährungsfrist bei Übertretungen von 3 Jahren sei oft zu kurz, um die Busse einzukassieren, wenn der Verurteilte Mahnungen erhalte, Zahlungserleichterungen beantrage und schliesslich von Artikel 106 Absatz 5 StGB Gebrauch mache (JU).
Gesamtstrafenbildung und Asperation bzw. Schärfung bei gleichartigen und nichtgleichartigen Strafen: Die widersprüchlichen Bestimmungen seien zu bereinigen (Justiz SH, SVR).
Ersatz schriftlicher Strafbefehle durch ordentliche Gerichtsverhandlungen: Mit Strafbefehlen
215 Diese Bestimmung wurde durch den Anhang 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) aufgehoben. Ihr Inhalt findet sich heute in Art. 24 Bst. d JStPO (SR 312.1).