Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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Übersicht

Mit dieser Vorlage wird die Einführung eines neuen strafrechtlichen Tätigkeitsverbots, eines Kontakt- und Rayonverbots sowie eines obligatorischen Strafregisterauszugs für bestimmte berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten vorgeschla-

gen. Damit soll primär der Schutz von unmündigen und anderen besonders

schutzbedürftigen Personen vor einschlägig vorbestraften Tätern verbessert wer-

den.

Auslöser der Vorlage ist die Motion Carlo Sommaruga (08.3373) "Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen", welche dem Bundesrat den Auftrag gibt, das heute geltende Berufsverbot nach Artikel 67 und 67a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) neu zu regeln. Zur Umsetzung der Motion werden im Rahmen dieser Vorlage Änderungen der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes vorgeschlagen. Im Zentrum steht die Ausweitung des bestehenden Berufsverbots:

- Neu sollen auch ausserberufliche Tätigkeiten, die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden, verboten werden können.

- Das bisherige Verbot von beruflichen Tätigkeiten und das neue Verbot von ausserberuflichen Tätigkeiten werden zu einem neuen "Tätigkeitsverbot" zusammengefasst.

- Dieses neue Tätigkeitsverbot wird in zwei Bereichen strenger ausgestaltet als das heutige Berufsverbot: Aufgrund von Straftaten gegen unmündige oder andere besonders schutzbedürftige Personen soll ein Verbot auch dann verhängt werden können, wenn die Anlasstat nicht in Ausübung dieser Tätigkeit begangen wurde. Zudem sollen bestimmte Sexualstraftaten gegen unmündige Personen zwingend zur Verhängung eines Tätigkeitsverbots führen.

- Zur Ergänzung des neuen Tätigkeitsverbots soll – in Anlehnung an Artikel 28b ZGB – ein Kontakt- und Rayonverbot eingeführt werden.

Diese Verbote sollen auch in das MStG und – in einer modifizierten Form – in das JStG aufgenommen werden, das heute noch kein Berufsverbot vorsieht.

Der zweite Schwerpunkt der Vorlage betrifft die Durchsetzung der Verbote:

- Tätigkeitsverbote sollen mit einem erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen durchgesetzt werden. Dieser Auszug ist immer einzuholen, bevor eine Person für eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit mit minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen eingestellt oder verpflichtet wird. Von ausländischen Staatsangehörigen wird eine vergleichbare Urkunde aus ihrem Heimatstaat verlangt.

- Damit der Bund diesbezüglich eine umfassende Regelung treffen kann, ist eine neue Verfassungsbestimmung notwendig. Diese soll dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften zum Schutz von Unmündigen und von anderen besonders schutzbedürftigen Personen vor Straftaten zu erlassen.

Diese Gesetzesvorlage orientiert sich über die Motion Carlo Sommaruga hinaus an weiteren parlamentarischen Vorstössen, die den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch zum Ziel haben. Im Bericht werden auch Varianten diskutiert, die weniger weit gehen als die im Vorentwurf vorgeschlagenen Regelungen.