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Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes)

Vorentwurf

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Ingress

gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 und 3 der Bundesverfassung3,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 19184

Art. 19 Abs. 3

3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59 - 61, 63, 64, 67, 67a und 67d getroffen werden.

Art. 67

1

2. Tätigkeits- Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten verbot, ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, Kontakt- und für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Rayonverbot. Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht

die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen

a. Tätigkeits-

oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die verbot

betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

2 Hat jemand gegen eine unmündige oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer

1BBl …

2 SR 311.0

3 SR 101

4 BBl 1918 IV 1 1999-......