Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten

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dass früher Jackpotsysteme an Tischspielen gar kein Thema waren. Dies ist in Änderung begriffen und die Limitierung würde den Markt unnötig und unbegründet beschränken.

Artikel 49

Die bisherige Bestimmung, die dazu dient, im Sinne der gesetzlichen Vorgabe Unterscheidungskriterien zwischen den A- und B-Spielbanken zu schaffen, findet sich nur auf Verordnungsstufe. Die gegenwärtige technische Entwicklung, wie zum Beispiel das bundesgerichtlich akzeptierte Multilevel-Jackpot-System, führt dazu, dass diese Bestimmung überholt ist.

Artikel 57 Absatz 2

Diese Verordnungsbestimmung diente ebenfalls dazu, im Sinne der gesetzlichen Vorgabe Unterscheidungskriterien zwischen A- und B-Spielbanken zu schaffen. Da es sich um eine Marktbeschränkung handelt, wäre eine gänzliche Aufhebung nicht angebracht, zumal sie der Vorschrift des Artikels 8 SBG, der eine Limitierung der Gewinne für B-Spielbanken gegenüber A-Spielbanken vorsieht, nicht entsprechen würde. Eine bescheidene Erhöhung des Jackpot-Maximalbetrages ist hingegen mit Blick auf die aktuelle Situation im Spielsektor angemessen.

Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe h

Diese Anpassung ist eine Folge der Änderung des Artikels 5, da der Aufsichtsbehörde weniger Dossiers standardmässig eingereicht werden müssen.

III Auswirkungen

Die vorgesehenen Erhöhungen der Spielangebote sind geeignet, bei gewissen B-Spielbanken eine Steigerung des Bruttospielertrages zu bewirken und Bund und Kantonen eine leichte Erhöhung der Steuereinnahmen zu verschaffen (je nach Marktentwicklung). Die Konkurrenz gegenüber den A-Spielbanken sollte hingegen nicht massgeblich verstärkt werden. Die restlichen Verordnungsänderungen haben weder bei den Spielbanken, noch beim Bund nennenswerte personelle oder finanzielle Konsequenzen.

IV Inkrafttreten

1. Januar 2011