Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a.

Betrifft nur den deutschen Text. Der Begriff ‚Geschäftsführung’ ist in dieser Verordnungsbestimmung terminologisch zu unpräzis. Angesprochen sind die mit der operativen Leitung der Spielbank betrauten Personen: Die Geschäftsleitungsmitglieder und das leitende Personal.

Artikel 22 Absatz 3

Die teilweise Einschränkung der direkten Kontrollen von Personendatendossiers durch die Aufsichtsbehörde (s. oben, zu Artikel 5 ff.) setzt voraus, dass die Spielbanken im Bereich Sicherstellung der Konzessionsvoraussetzungen guter Ruf und einwandfreie Geschäftstätigkeit standardisierte Prozesse anwenden. Diese müssen insbesondere auch die Handhabung (Erstellung, Kontrolle, Aktualisierung, Einreichungsprozedere etc.) aller Personendatendossiers umfassen - auch von denjenigen, die der ESBK nicht zur Kenntnis gebracht werden. Aufgrund der Verlagerung der Kontrolltätigkeit bei gewissen Dossiers drängt sich eine explizite Nennung der diesbezüglichen Pflichten im neuen Absatz 3 des Artikels 22 auf.

Artikel 30a

Die technische Überwachung der Spielautomaten weist in Schweizer Spielbanken ein hohes Sicherheitsniveau auf. Alle Vorgänge werden durch das vollautomatische elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) registriert. Im Tischspielbereich hingegen wird zwar das Spiel von Casinomitarbeitenden überwacht und durch Videokameras aufgezeichnet, eine dauernde enge Überwachung der Geldflüsse findet aber nicht statt.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Geld entwendet und so dem Fiskus entzogen wird. Denkbar (und auch schon eingetreten) sind zum Beispiel Spielbetrugsfälle, zu hohe Auszahlungen durch Croupiers (versehentlich oder absichtlich), unerkannte Diebstähle von Geld oder Jetons im Finanzfluss (Kasse-Spieltisch-Zählraum) oder unkorrekte Transaktionen zwischen Spieltisch und Kasse. Mit einer technischen und elektronischen Überwachung können diese Risiken ganz oder teilweise ausgeschaltet werden. Nach einer rasanten technischen Entwicklung in den letzten Jahren sind heute verschiedene elektronische Überwachungssysteme auf dem Markt erhältlich. Die Pflicht, einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten, liegt bei den Spielbanken. Es obliegt deshalb in erster Linie ihnen, solche Systeme anzuschaffen. Allerdings muss die Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme solcher Systeme, wenn nötig, anordnen können.

Artikel 48

Die heutige Limitierung von 150 Spielautomaten in B-Casinos dient der gesetzgeberisch gewollten Unterscheidung zwischen A- und B-Spielbanken. Es handelt sich nicht um eine zahlenmässig fixe Vorgabe des Gesetzes. Eine moderate Erhöhung liegt im Rahmen der Idee des Gesetzgebers, der die B-Casinos als faktische Nachfolger der früheren Kursäle plante. Heute haben nur einzelne Spielbanken die Limite von 150 Automaten erreicht; voraussichtlich dürften nur diese von der neuen Regelung Gebrauch machen. In gewissen B-Spielbanken, die die Limite von 150 Automaten erreicht haben, stehen die Gäste vor den Automaten Schlange, was zu unübersichtlichen Verhältnissen führt. Die Erhöhung der Automatenlimite führt in solchen B-Spielbanken auch zur Erhöhung der Sicherheit und Transparenz des Spielbetriebes. Zudem können durch eine Erhöhung der maximalen Automatenzahl in B-Spielbanken Bund und Kantonen zusätzliche Steuereinnahmen generiert werden.

Gliederungstitel vor Artikel 49

Es bestehen keine Gründe, Jackpotsysteme von A- und B-Spielbanken auf den Bereich von Automaten zu beschränken. Die bisherige Restriktion durch den Gliederungstitel vor dem Artikel 49 (die vom Artikeltext selbst im Übrigen nicht übernommen wurde) erklärt sich darin,