Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/58: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 5 Seiten

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und Geschäftsbeziehungen“ und nicht mehr von „sämtlichen geschäftlichen Engagements“ gesprochen wird). Zudem wurden verschiedene Anforderungen über die zeitliche Gültigkeit von Dokumenten aufgehoben oder gekürzt.

Bei den wichtigsten Geschäftspartnern handelt es sich oft um international tätige und im Casinoaufsichtsbereich bekannte Gesellschaften, beispielsweise Hersteller von Automaten. Oftmals ist hier die Erstellung eines Dossiers nach Schweizer Vorgaben schwierig. Die Dossiers sind manchmal nicht sehr aussagekräftig. Dennoch ist es aufgrund der Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Spielbanken angebracht, dass die Spielbanken der ESBK standardmässig einen Nachweis des guten Rufes dieser Partner erbringen. Die neuen Vorschriften enthalten aus diesen Gründen eine Einreichungspflicht, lassen aber die Form offen (Absatz 4). Wenn die Hintergründe oder Hintergrundpersonen der Gesellschaft nicht durchschaubar sind, steht es der ESBK immer offen, weitere Dokumente oder Dossiers von mit der Gesellschaft verbundenen Personen einzuverlangen (s. Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 des Entwurfes).

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass in seltenen Fällen, in denen das Standarddossier noch nicht ausreichend Auskunft über den guten Ruf gibt, zusätzliche Abklärungen nötig sind. Im Rahmen von diesen soll die Kommission weitere Dokumente einverlangen können (Absatz 5).

Artikel 5b

Die bisherigen Pflichten zur Aktualisierung der Dossiers waren auf Stufe einer Anweisung an die Spielbanken geregelt. Es drängt sich aus Gründen der Stufengerechtigkeit eine Regelung auf Verordnungsstufe auf. Gleichzeitig werden die Regelungen vereinfacht und der Aufwand für die Betroffenen verringert. Anstelle diverser periodischer Aktualisierungen der gesamten Dossiers ist eine verzugslose Meldung bei Änderungen angebracht, nicht wichtige Änderungen vorbehalten. Gesamtaktualisierungen (mindestens alle drei Jahre) drängen sich nur bei den am engsten mit der Spielbank verbundenen Personen (Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder) auf.

Artikel 5c

Neu sollen die Dossiers der leitenden Angestellten (sofern es sich nicht um Geschäftsleitungsmitglieder handelt) nur noch auf Verlangen hin der ESBK eingereicht werden (s. oben). Auch ohne Einreichungspflicht müssen die Spielbanken über geeignete Dossiers verfügen (Teil des Qualitätsmanagementsystems, s. zu Artikel 22). Aus Artikel 12 der Verordnung geht hervor, dass die Spielbanken bei sich abzeichnenden Wechseln das notwendiges Fachwissen und die ausreichende Erfahrung in der Leitung einer Spielbank dieser leitenden Angestellten nachzuweisen haben. Weil die Behörde neu von den leitenden Angestellten, die nicht Geschäftsleitungsmitgliedern sind, kein Dossier mehr erhält, ist dieser Nachweis zu formalisieren. Für die Aufsichtsbehörde ist die Darlegung der Eignung für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Spielbanken von Wichtigkeit.

Artikel 6

Geht neu in Artikel 5a auf.

Artikel 11 Absatz 2 erster Satz

Betrifft nur den französischen Text. Es handelt sich um eine Angleichung an den deutschen und den italienischen Text.