Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/68: Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken · 10 Seiten

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1 AUSGANGSLAGE

Am 18. Juni 2010 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des CO2-Gesetzes zur Verankerung der Kompensationspflicht für die CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken verabschiedet. Sie haben damit die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um den geltenden Bundesbeschluss und den Ausführungserlass rechtzeitig per 1. Januar 2011 durch eine gesetzliche Grundlage abzulösen und damit eine für die Klimapolitik folgenreiche Regelungslücke zu verhindern.

Wie bisher sieht das geänderte CO2-Gesetz vor, dass fossil-thermische Kraftwerke nur bewilligt werden dürfen, wenn sie die von ihnen verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich kompensieren. Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch die Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen fossil-thermischer Kraftwerke konkretisiert. Artikel 11b des geänderten CO2-Gesetzes erteilt dem Bundesrat den Auftrag, in der Verordnung den minimal erforderlichen Gesamtwirkungsgrad für fossil-thermische Kraftwerke festzulegen. Über diesen Gesamtwirkungsgrad sollen die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke dazu verpflichtet werden, wesentliche Teile der Abwärme zu nutzen.

Über den Verordnungsentwurf wurde vom 2. August 2010 bis 1. Oktober 2010 eine schriftliche Anhörung durchgeführt. Bis am 6. Oktober 2010 gingen insgesamt 54 Antworten ein.

schrieben: eingegangen:

2 ÜBERSICHT EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN Bezeichnung: Ange- Stellungnahme Kantone: 2625

Kantonale Konferenzen 50

Eidgenössische Kommissionen 22

Parteien: 02

Gesamtschweizerische Dachverbände der 31

Gemeinden, Städte und Bergebiete Gesamtschweizerische Dachverbände der 86

Wirtschaft / Vertreter der Wirtschaft Elektrizitätsbranche: 139

Übrige Verbände 89

Total 6554

3 ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE

Die grössten Kontroversen betreffen Art. 2 der CO2-Kompensationsverordnung. Bei der Festlegung des minimalen Gesamtwirkungsgrades lehnte die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer eine Ausnahmeregelung für Kraftwerke, die bereits früher am selben Standort