Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/68: Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
- 6 -
ZG fordert zudem, dass Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbaren Energien Strom und Wärme produzieren, auch dann als Massnahme zur Kompensation der CO2- Emissionen angerechnet werden können, wenn sie im Auftrag des vertraglich Verpflichteten durch Dritte durchgeführt werden.
Einige Anhörungsteilnehmer vertreten die Meinung, dass auch Investitionen in erneuerbare Energien anrechenbar sein sollten, die bereits durch ein anderes Förderprogramm unterstützt werden. Dabei solle gemäss Vollzugsweisung zur Durchführung von Kompensationsmassnahmen nur der noch nicht geförderte Teil der Investition anrechenbar sein (ZG, Alpiq, C.T.V SA, EOS, groupe e, centre patronal).
Eine weitere Gruppe von Anhörungsteilnehmern unterstreicht, dass Investitionen in erneuerbare Energien nicht über die gesamte Lebensdauer der Anlage angerechnet werden dürfen. Sie seien nur im Umfang der durch die Investition erreichten Netto-Verminderung der Treibhausgasemissionen gegenüber der Referenzentwicklung anrechenbar. Der Aufwand für den Betrieb des Systems zur Nutzung von erneuerbaren Energien müsse von der Bruttoreduktion abgezogen werden. (Grüne, Städteverband, SGB, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, VCS, WWF).
Artikel 4 Kompensationsvertrag
Der Art. 4 wurde nur von einem Teil der Anhörungsteilnehmer kommentiert.
Falls im Art. 2 eine Ausnahmeregelung für Kraftwerke an bestehenden Standorten festgelegt werde, müsse im Kompensationsvertrag der unterschiedlichen Wirtschaftlichkeitsrechnung verschiedener Kraftwerkstypen Rechnung getragen werden (AI, AR, SG, ZH). Bei einem Verzicht auf die Ausnahmeregelung ist konsequenterweise die Sanktionsmassnahme bei Überschreitung der maximalen Betriebsdauer hinfällig (Alpiq, C.T.V SA, EOS).
Art. 4 soll zusätzlich festhalten, dass nur Massnahmen als CO2-Kompensation angerechnet werden, die gegenüber der Referenzentwicklung zu einer zusätzlichen Reduktionswirkung führen (Grüne, SGB, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, VCS, WWF). Zudem sollen im Kompensationsvertrag Mindestqualitätsanforderungen für Kompensationsprojekte, die im Ausland umgesetzt werden, festgehalten werden. Diese sollen gewährleisten, dass die zusätzliche und nachhaltige Wirkung der Kompensationsprojekte garantiert wird und damit keine negativen sozialen oder ökologischen Auswirkungen verbunden seien (BL, Grüne, Städteverband, SGB, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, VCS, WWF).
VS und SIG verlangen, dass die Methodik zur Berechnung der zu kompensierenden CO2- Emissionen detaillierter geregelt wird.
Insbesondere von Seiten der Wirtschaft wird zudem betont, dass auch Übererfüllungen aus Zielvereinbarungen der Wirtschaft als Kompensationsmassnahmen angerechnet werden sollen (economiesuisse, SGCI, SGV, Siemens, Swissmem).
Art. 5 Anrechnung der Kompensationsmassnahmen nach 2012
Die Bemerkungen zu Art. 5 betreffen vor allem die Übertragbarkeit und die Werthaltigkeit nicht benötigter Kompensationsleistungen: