Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/68: Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken · 10 Seiten

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Im Hinblick auf eine Verbesserung der Rechtssicherheit sollen die Kompensationsmassnahmen, die nicht für die Kompensation der CO2-Emissionen in den Zeiträumen 2008 bis 2012 und 2013 bis 2020 benötigt werden, in die nachfolgenden Zeiträume übertragen werden dürfen (Alpiq, Axpo, BKW, CKW, C.T.V SA, EOS, SIG).

Dass die Übertragbarkeit in nachfolgende Zeiträume nicht geregelt werden dürfe, bevor die internationalen Bestimmungen bekannt sind, fordern hingegen Grüne, SGB, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, VCS und WWF.

Zusätzlich soll im Art. 5 auch explizit festgehalten werden, dass nicht für die Kompensation der effektiven CO2-Emissionen benötigte Massnahmen an Dritte verkauft werden dürfen (Axpo, BKW, CKW, economiesuisse, SGCI, Siemens, Swissmem).

5 WEITERE KOMMENTARE

SGV fordert, dass im Bezug auf die Festlegung des minimalen Gesamtwirkungsgrades die wirtschaftlichen Auswirkungen analysiert werden. Die Folgekosten und der verursachte administrative Aufwand auf Bundesebene und für die Betroffenen seien in den Erläuterungen aufzuführen.

Ein paar Anhörungsteilnehmer betonen ausdrücklich, dass eine Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelssystem angestrebt werden müsse. Falls dies gelinge, werde Art. 4 der CO2-Kompensationsverordnung hinfällig (Axpo, BKW; CKW).

BS fordert dazu auf, in der CO2-Kompensationsverordnung oder in der Luftreinhalteverordnung zusätzlich auch Grenzwerte für andere Emissionen wie Stickoxide, Kohlenmonoxid, Ammoniak und Feinstaub zu regeln bzw. zu verschärfen. Dies da diese Emissionen trotz Einhaltung der Luftreinhalteverordnung bei einem fossil-thermischen Kraftwerk beträchtlich seien.

Die Genossenschaft Ökostrom Schweiz gibt zu bedenken, dass bei einem allfälligen Zusammenschluss des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem gewährleistet werden müsse, dass ein bestimmter Anteil der erforderlichen CO2- Kompensation weiterhin ausschliesslich in der Schweiz erbracht wird. Dies soll im CO2- Gesetz festgehalten werden.

Der VSG verzichtet auf eine materielle Stellungnahme, da der Verband die Schaffung eines Sonderregimes für fossil-thermische Kraftwerke grundsätzlich ablehnt.