Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/68: Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken · 10 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

- 3 -

betrieben wurden, ab (AG, BE, BL, BS, FR, GL, NE, NW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, ZH, UREK-N, FDP, Grüne, Städteverband, economiesuisse, SGB, Siemens, Swissmem, BKW, Axpo. CKW, groupe e, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, SES; VCS und WWF). Die meisten Anhörungsteilnehmer äussern sich entweder für die Festlegung eines einheitlichen Gesamtwirkungsgrades für alle fossil-thermischen Kraftwerke (UREK-N, AG, BE, BL, BS, FR, GL, NE, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, ZH, HKBB, FDP und Grüne, Städteverband, SGB, BKW, groupe e, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, SES; VCS und WWF) oder für eine Beurteilung von Fall zu Fall gemäss dem besten oder aktuellen Stand der Technik (UREK-S, FR, VD, VS, economiesuisse, Alpiq, Axpo, CKW, C.T.V. SA, EOS, groupe e, SGCI, SGV (als Eventualantrag), Siemens, Swissmem, centre patronal). Die genaue Höhe eines einheitlichen minimalen Gesamtwirkungsgrades ist umstritten und reicht von 57 % (FR, VS, Alpiq, C.T.V. SA, EOS) bis zu 80 % (Städteverband, Grüne, die sich beide auf den oberen Heizwert beziehen).

Beim Art. 3 über die Anrechnung von Investitionen in erneuerbare Energien wird hauptsächlich bemängelt, dass die Methodik zur Berechnung der durch die Investition erreichten CO2-Reduktion nicht detailliert genug definiert wird (GE, Grüne, SGV, Alpiq, Axpo, CKW, C.T.V SA, EOS, groupe e, SIG, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, SES, VCS und WWF). Teilweise werden Vorschläge zur Berechnungsmethodik gemacht. Einige fordern, dass nur Investitionen in erneuerbare Energien angerechnet werden, wenn sie gegenüber der Referenzentwicklung eine zusätzliche CO2-Einsparung bewirken (Grüne, SGV, Städteverband, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, SES, VCS und WWF). Weiter wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Anrechenbarkeit von Investitionen in erneuerbare Energien zu eng gefasst sei und bereits geförderte Anlagen ausschliesst (FR, GE, NE, VS, ZG, groupe e, SIG).

Beim Art. 4 über den Kompensationsvertrag stehen insbesondere Forderungen nach Präzisierungen im Vordergrund. So soll im Art. 4 zusätzlich festgelegt werden, dass die unterschiedliche Wirtschaftlichkeitsrechnung der Kraftwerke im Kompensationsvertrag berücksichtigt (AI, AR, SG, ZH), dass die Berechnungsmethodik der zu kompensierenden CO2-Emissionen ergänzt (VS, SIG), dass für im Ausland umgesetzte Massnahmen Qualitätsstandards definiert (BL, Grüne, Städteverband, SGB, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, VCS, WWF) und dass auch Übererfüllungen aus Zielvereinbarungen der Wirtschaft als Kompensationsmassnahme angerechnet (economiesuisse, SGCI, SGV, Siemens, Swissmem) werden müssen.

Betreffend Art. 5 wird die Ergänzung gefordert, dass die Übertragbarkeit von Mehrleistungen aus Kompensationsprojekten auch bereits für die Periode nach 2020 geregelt wird (Alpiq, Axpo, BKW, CKW, C.T.V SA, EOS, SIG) und dass diese Mehrleistungen auch an Dritte verkauft werden dürfen (Axpo, BKW, CKW, economiesuisse, SGCI, Siemens, Swissmem).