Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/68: Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken · 10 Seiten
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4 DETAILLIERTE ERGEBNISSE
Im Folgenden werden die wichtigsten Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln wiedergegeben.
Artikel 1 Gegenstand
Die meisten der Anhörungsteilnehmer sind mit Art. 1 einverstanden.
Die Kantone FR und NE stellen fest, dass die Verordnung mehr als nur die Einzelheiten zur Kompensation regelt. Die HKBB möchte, dass Kraftwerke mit einer Leistung weniger als 55 MW nicht in den Geltungsbereich der CO2-Kompensationsverordnung fallen.
Artikel 2 Gesamtwirkungsgrad
Der Art. 2 wurde von fast allen Anhörungsteilnehmern kommentiert.
Eine Mehrheit der Anhörungsteilnehmer bevorzugt Variante 1, die einen einheitlichen minimalen Gesamtwirkungsgrades, der für alle Kraftwerke ohne Ausnahme gelten soll, festlegt (UREK-N, AG, BE, BL, BS, FR, GL, NE, SG, SH, SZ, TG, TI, UR und ZH, HKBB, FDP und Grüne, Städteverband, SGB, BKW, groupe e, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, SES, VCS und WWF). Im Vordergrund steht dabei das Argument, dass eine Sonderbehandlung für bestehende Kraftwerke weder aus ökologischer noch aus ordnungspolitischer Sicht unterstützt werden kann.
Umstritten ist, wie die Höhe dieses Gesamtwirkungsgrades definiert werden soll. Einige Anhörungsteilnehmer verlangen präzisere Angaben über die Art der Berechnung des Gesamtwirkungsgrades, das sich am Verhältnis zwischen den produzierten Einheiten Strom und Wärme orientiert (SGB, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, VCS, WWF). UREK-N unterstützt den vorgeschlagenen Gesamtwirkungsgrad von 62 %, möchte jedoch zusätzliche Anforderungen an das Verhältnis zwischen den Mindestanteilen an Strom- und Wärmeproduktion verankern. Städteverband und Grüne fordern einen einheitlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % bezogen auf den oberen Heizwert (dieser Wert wird als Eventualantrag auch von SGB, Aefu, Greenpeace, Pro Natura, VCS, WWF unterstützt). SO fordert einen Gesamtwirkungsgrad von 70 %, um kleineren Kraftwerke nahe bei Wärmebezügern den Vorrang zu geben. Die BKW fordert einen tieferen Gesamtwirkungsgrad von 60 %, damit gute Standorte wie Utzensdorf und Corneaux nicht daran scheitern, dass zu wenig Wärme genutzt werden kann. Dieser Wert wird eventualiter auch von Axpo und CKW unterstützt, falls ein allgemein gültiger Gesamtwirkungsgrad festgelegt werden soll. HKBB fordert die Festlegung eines minimalen Wirkungsgrades von 58.5 %, da es in der Schweiz nur sehr wenige Standorte gebe, die eine Wärmenutzung ermöglichen (wird von SGCI als Eventualantrag unterstützt).
Eine Gruppe der Anhörungsteilnehmer unterstützt keine der vorgeschlagenen Varianten. Sie ist der Meinung, dass die optimale Technik für jedes Kraftwerk einzeln und unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen, wie Kraftwerkstyp, topographische Lage, Leistung, definiert werden müsse (UREK-S, FR, VD, VS, economiesuisse, Alpiq, Axpo, CKW, C.T.V. SA, EOS, groupe e, SGCI, SGV (als Eventualantrag), Siemens, Swissmem, centre patronal). In der CO2-Kompensationsverordnung solle nebst der Forderung nach dem besten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nur ein tiefer, für alle Kraftwerke verbindlicher Gesamtwirkungsgrad von 57 % festgehalten werden