Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/74: Revision der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 · 4 Seiten

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UR, Suisseporcs, Proviande, SBV, AGORA, Gastrosuisse, Prosus, SFF und SVV fordern, dass ein einheitlicher Gewichtszuschlag zu erfolgen habe, falls infolge der Schlachttechnik Zunge und Gehirn nicht mitgewogen werden. Dies sei in Artikel 6 Buchstabe g festzuhalten. Sie machen folgenden Formulierungsvorschlag: “Sofern infolge der Schlachttechnik Zunge und Hirn nicht mitgewogen werden, hat ein Gewichtszuschlag zu erfolgen.“

Artikel 6a

VSKT und ZH unterstützen grundsätzlich die Reglungen in Artikel 6a.

Buchstabe a

UR, Suisseporcs, Proviande, SBV, AGORA, Gastrosuisse, Prosus, SFF und SVV beantragen, die Halsdressur in Buchstabe a präziser zu umschreiben. Sie machen folgenden Formulierungsvorschlag: “Der Kopf ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; die Halslymphknoten an der Halsunterseite (Lnn. cervicales superficiales ventrales); die Speiseröhre; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch“.

Inhaltlich ist dieser Punkt aus Sicht der Migros in Ordnung. Die Beschreibung „Der Kopf ohne Halsfleisch" sei aber unklar und müsse präzisiert werden. Es sei unklar, ob der Kopf mit oder ohne Halsspeck, im sogenannten Rundschnitt, abzutrennen sei.

SO fragt warum der Kopf bei Muttersauen und Ebern nicht mit gewogen werden müsse. Weiter gibt SO zu bedenken, dass dies einen nicht zu vernachlässigenden Verlust für den Tierhalten mit sich bringe.

Buchstabe c

VSKT, FR und AG fordern, dass der Begriff “Bauchfett“ erläutert wird.

Buchstabe g

UR, Suisseporcs, Proviande SBV, AGORA, SFF und SVV erachten es als sinnvoll, in Buchstabe g eine Regelung für Gewichtszuschläge für gehäutete Muttersauen zu verankern. Dazu schlagen sie folgende Formulierung vor: “Werden Muttersauen gehäutet, hat ein Gewichtszuschlag zu erfolgen.“ Suisseporcs, Porviande, SBV und Prosus fordern zudem, dass der Gewichtszuschlag einheitlich sein müsse.

Artikel 10

NE, AI und FR begrüssen den vorgeschlagenen Artikel 10 ausdrücklich.

AG gibt zu bedenken, dass eine Verbesserung gegenüber der heutigen Umsetzung nur zu erwarten sei, wenn alle Kantone diese Kontrollen an eine (oder mehrere) private Organisation(en) delegieren.

AGORA begrüsst die Möglichkeit, dass die Kantone neu private Organisationen mit der Kontrolle betrauen können. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Kosten für die Kontrolle auf die Produzenten übertragen werden. Um dies zu verhindern, sei Artikel 10 Absatz 2 um folgenden Satz zu ergänzen: “Ils indemnisent les organisations mandatées.“.

FS und SFF fordern, dass die Ergänzung “oder private Organisationen“ gestrichen wird, da die Kontrolle durch bereits im Betrieb anwesende Fleischkontrolleure und Veterinäre erfolge. Diese würden die jeweilige Situation vor Ort bereits kennen. Mit der Beibehaltung der heutigen Lösung liessen sich unnötige Aufwendungen sowie der Aufbau eines zusätzlichen administrativen Apparates vermeiden.

SO sieht in der Ermittlung des Schlachtgewichts eine privatrechtliche Angelegenheit, weshalb die kantonalen Kontrollbehörden davon zu entlasten seien.