Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/74: Revision der Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 · 4 Seiten
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ergänzen. Dazu soll Artikel 2 einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut erhalten: “Die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon sind nach Anhang 5 der Verordnung über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung zu präsentieren. Abschnitte, die gemäss den Bestimmungen Artikel 4,5,6 und 6a der SGV entfernt werden müssen, dürfen erst nach Abschluss der Fleischuntersuchung entfernt werden.“
Artikel 4
VSKT und ZH unterstützen grundsätzlich die Reglungen in Artikel 4.
Buchstabe d
Aus Gründen der Schlachthygiene und der anschliessenden einfacheren Weiterverarbeitung müsse das Auflagefett an der Bauchinnenwand unbedingt noch während des Schlachtprozesses entfernt werden. Deshalb beantragt SFF die Ergänzung in Buchstabe d zu streichen.
FS fordert, dass Buchstabe d präzisiert wird, da nicht klar sei, was unter “Auflagefett an der Bauchinnenwand“ verstanden werde.
Der Satz “Das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf nicht entfernt werden.“ sei ersatzlos zu streichen, da dieses Restfett in der heutigen Praxis abgesaugt werde. Dies garantiere eine tadellose Hygiene sowie einen optisch einwandfreien Schlachttierkörper (Migros).
Buchstabe n
ZH ist der Ansicht, Buchstabe n sei ersatzlos zu streichen. Die geforderte Entfernung des Auflagefettes des Eckstücks von Tieren der Rinder- und Pferdegattung sei nicht nachvollziehbar, zumal sie bei der Fleischreifung zu qualitativen Einbussen führe. Im Sinne einer korrekten Lagerung wäre es besser, das Fett - wie schon heute - erst nach erfolgter Fleischreifung im Zerlege- bzw. Verarbeitungsbetrieb zu entfernen. Der Abnehmer habe, bei zu viel Auflagefett, mit dem Einschätzungssystem für grosses Schlachtvieh und Schlachtkälber (CH-Tax) bereits ein griffiges System, um den Schlachtkörper entsprechend der fünf Fettklassen einzuteilen. Auch GL sieht nicht ein, warum das Auflagefett des Eckstücks beim Rind und Pferd vor dem Wägen entfernt werden soll und beantragt deshalb ebenfalls die Streichung von Bauchstabe n.
Es bestehen gemäss SO unterschiedliche Ansichten, was unter “Auflagefett des Eckstücks“ zu verstehen sei.
Artikel 5
VSKT und ZH unterstützen grundsätzlich die Reglungen in Artikel 5.
Buchstabe a
UR, SZZV, Proviande, SBV, AGORA, Gastrosuisse, SFF und SVV beantragen, Artikel 5 Buchstabe a folgendermassen zu ergänzen: “Der Kopf ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; bei Lämmern und Zicklein die Halsvene mit Parallelschnitt bündig zum Hals; bei Schafen und Ziegen die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten; die äusseren Rachenlymphknoten.“. Dies sei notwendig, da sich die Halsdressur bei adulten Tieren von derjenigen bei Lämmern und Zicklein unterscheide.
Artikel 6
VSKT und ZH unterstützen grundsätzlich die Reglungen in Artikel 6.