Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/77: Änderung der Verordnung über die Bearbeitung und Erhebung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) und der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV) · 3 Seiten

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Landwirtschaftliche Datenverordnung

Art. 16 Abs. 1

Im Einklang mit den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes (SR 152.3) wird der bisherige Artikel, welcher die Veröffentlichung von Daten regelt, neu gefasst. Die bisherige allgemeine Formulierung wird durch das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, 235.1) abgedeckt.

Hingegen soll eine neue Regelung eingeführt werden, welche gemäss DSG einer rechtlichen Grundlage bedarf. Die Gebietszugehörigkeit einer Betriebs- oder Gemeinschaftsform soll unter Angabe von Name und Adresse der bewirtschaftenden Person durch das Bundesamt für Landwirtschaft öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die geplante Änderung ist wie folgt begründet: Die Berg- und Alp-Verordnung (BAIV; SR 910.19) regelt die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit den Begriffen «Berg» und «Alp» und macht diesbezüglich klare Vorgaben. Alle Betriebe, die ihre Produkte entsprechend kennzeichnen, müssen die Vorgaben einhalten. So dürfen Rohstoffe von Bergprodukten wie z. B. Milch ausschliesslich von Betrieben aus dem Berg- bzw. dem Sömmerungsgebiet stammen. Die Zuteilung eines Betriebs zum Tal- oder Berggebiet ergibt sich aus der Gebietszugehörigkeit bewirtschafteter Flächen. Der Betrieb wird jenem Gebiet zugeteilt, in welchem mindestens 50% der bewirtschafteten LN liegen (Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung; SR 912.1). Das Verhältnis bewirtschafteter Flächen im Tal- oder Berggebiet kann sich für Betriebe jährlich aufgrund von Flächenabgaben oder -übernahmen verschieben.

Grundsätzlich müsste der Bewirtschafter seine Gebietszuteilung kennen und diese seinem Rohstoffabnehmer korrekt bekanntgeben können. Die Abnehmer können sich bisher einzig auf diese Angaben abstützen. Mit der neuen Regelung soll der Konsument vor (unbeabsichtigter) Täuschung besser geschützt werden. Gleichzeitig kann der administrative Aufwand von Unternehmen und Verwaltung zur Abklärung der Gebietszugehörigkeit ihrer Lieferanten reduziert werden. Eine aufwändige Abklärung für Einzelfälle wird hinfällig, wenn die Gebietszugehörigkeit jedes Betriebs z. B. auf der Homepage des BLW gemeindeweise eingesehen werden kann.

Die für den Vollzug der BAIV verantwortlichen Kantons- und Zertifizierungsstellen haben gemäss Landwirtschaftlicher Datenverordnung bereits Zugang zu diesen Informationen.

Anhänge 1, 2 und 3

Aufgrund der vorangehenden Erläuterungen erhalten die Anhänge 1, 2 und 3 eine neue Fassung.

Die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette und die Kantonalen Umweltfachstellen werden in beiden Anhängen neu aufgenommen.

Anhang 2 erfährt aufgrund der Bedürfnisse aus dem Projekt «Acontrol» des Programms ASA2011 einige zusätzliche Anpassungen, insbesondere in den Spalten BAFU, BVET und BAG bezüglich Datenbezugsrechten. Nachfolgend einige Erläuterungen zu einzelnen Ziffern von Anhang 2:

Ziffer I:

1. Neu wird die BUR-Nummer und die UID geführt. Diese beiden Nummern werden in der künftigen Datennutzung durch die an den Informationssystemen beteiligten Organisationen eine wesentliche Rolle spielen. Die beiden Nummern werden durch das Bundesamt für Statistik (BFS) vergeben. Die UID sowie einige grundlegende Daten zum Unternehmen werden öffentlich zugänglich sein. Daher wird die Datennutzung für alle in Anhang 2 aufgeführten Organisationen im Gegensatz zur BUR-Nummer mit «L» deklariert.

2. Die Angaben zum Standort werden künftig nicht nur für Betriebe, sondern für alle Tierhaltungen sowie für Produktionsstätten im Kontext der Kontrolltätigkeit nötig werden. Daher wird die Rubrik Standort um die Begriffe Tierhaltung und Produktionsstätte erweitert. In diesem Kontext wird zudem geprüft, inwieweit insbesondere die Tierdaten ab 2011 nicht mehr auf Stufe Betrieb, sondern auf dem jeweils kantonalen Erfassungsniveau an den Bund übermittelt werden sollen.

3. Die Information Direktvermarktung (ja/nein) wird im Kontext Kontrollen ebenfalls explizit aufgeführt und den involvierten Stellen zugänglich gemacht.