Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/77: Änderung der Verordnung über die Bearbeitung und Erhebung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) und der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV) · 3 Seiten

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Höchstbestandesverordnung

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 5 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften

Mit einer möglichen Marktöffnung im Rahmen der WTO resp. einem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU im Agrar- und Lebensmittelbereich (FHAL) gewinnen zukunftsorientierte Zusammenarbeitsformen, wie sie die BG und die BZG darstellen, aus ökonomischen und wettbewerbsorientierten Überlegungen immer mehr an Bedeutung. Es ist daher zentral, dass diese sinnvollen Zusammenarbeitsformen durch Limiten nicht unnötig eingeschränkt werden. Der heute massgebende Artikel 6 HBV setzt den Höchstbestand einer BZG insgesamt auf 100 Prozent fest. Durch diese Regelung wird diese Betriebsform als Zusammenarbeitsform eingeschränkt. Damit sich die Landwirtschaftsbetriebe jedoch bereits heute auf eine mögliche Liberalisierung vorbereiten und sich frühzeitig auf die künftigen Rahmenbedingungen ausrichten können, ist es wichtig, dass die gleichen Bestimmungen für die BZG und die BG gelten.

Für eine BG bzw. eine BZG gelten somit die Höchstbestandeslimiten nach den Artikeln 2-4 einzeln für jeden beteiligten Betrieb. Konkret heisst das, dass jeder Mitgliedsbetrieb einer BG bzw. einer BZG einzeln die Höchstbestände nach Artikel 2-4 ausschöpfen darf, aber auch einhalten muss.

Die damalige Begründung für eine differenzierte Behandlung erweist sich aus heutiger Sicht als nicht mehr haltbar, da Artikel 20 der HBV die Stallkapazitäten auf den beteiligten Betrieben auf 100 Prozent des Höchstbestandes beschränkt und damit grundsätzlich keine Bauten über dem einfachen Höchstbestand entstehen können. Somit ergeben sich keine Risiken bei einer Auflösung einer BZG, da jeder Betrieb einzeln nur über 100 Prozent des Höchstbestandes verfügt. Die gleiche Behandlung der BZG und der BG im Bereich der Höchstbestandeslimiten stellt somit keine Möglichkeit dar, die bestehenden Limiten auszuweiten oder zu umgehen. Jedoch soll die dem Einzelbetrieb und der BG offen stehende Möglichkeit, dass 100 Prozent des Höchstbestandes pro Betrieb ausgenützt werden können, auch für die BZG gelten. Aus Gründen der Klarstellung über die Handhabung der Gemeinschaftsformen im Bereich der HBV macht es Sinn, die BG und die BZG im Artikel 5 klar zu definieren.

Art. 9 Verwertung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung

Nach heutigem Wissensstand der Forschung entsprechen 30 Prozent an Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung in der Futterration der Schweine einem maximalen Anteil, der „vertretbar“ ist (Stellungnahme ALP vom 23. Februar 2010). Eine Verfütterung von 30 Prozent Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung hat jedoch bereits erhöhte Tierverluste zur Folge. Je höher der Molkeanteil an der Futterration ist, desto tiefer fällt die Mastleistung aus und desto höher sind die Tierverluste (COTEC-Auswertungen, Künzler 1987). Aus ernährungsphysiologischen, gesundheitlichen und ökonomischen Gründen soll der minimale Prozentsatz von 30 Prozent auf 25 Prozent reduziert werden.

Änderung bisherigen Rechts

Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wird aufgrund der Änderung in Artikel 9 HBV entsprechend angepasst.

4. Ergebnisse der Anhörung

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5. Ergebnisse der Ämterkonsultation

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