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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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952.03 Kredit
Art. 14 Berechnungsgrundlagen
1 Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelausweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.
2 Wendet eine Bank von der FINMA anerkannte internationale Rechnungslegungsstandards an, so muss sie die entsprechenden Vorgaben der FINMA über erforderliche Anpassungen berücksichtigen.
4. Kapitel: Vereinfachte Anwendung
Art. 15
1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA in vereinfachter Form anwenden, wenn:
a. sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden;
b. sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewährleisten; und
c. das Verhältnis der erforderlichen zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.
2 Sie dokumentieren die Art der Vereinfachung und deren Zulässigkeit nach Absatz 1.
2. Titel: Anrechenbare Eigenmittel
1. Kapitel: Grundlagen
Art. 16 Anforderungen
1 Eigenmittel müssen vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.
2 Sie dürfen weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.
3 Sie sind den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens im Rang nachgehend.
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Art. 17 Bestandteile und Berücksichtigung
1 Die Eigenmittel setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6101).