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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

b. Die resultierenden Zahlenwerte sind für jedes Jahr zu addieren. Dabei können negative Zahlenwerte aus einzelnen Geschäftsfeldern mit positiven Zahlenwerten anderer Geschäftsfelder verrechnet werden.

c. Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen dem Betrag des Dreijahresdurchschnitts. Für die Bildung des Durchschnitts werden allfällige negative Summanden gleich null gesetzt.

2 Die Aktivitäten sind folgenden Geschäftsfeldern zuzuordnen und mit den folgenden Sätzen zu multiplizieren:

1. Unternehmensfinanzierung/-beratung 18 %

2. Handel 18 %

3. Privatkundengeschäft 12 %

4. Firmenkundengeschäft 15 %

5. Zahlungsverkehr/Wertschriftenabwicklung 18 %

6. Depot- und Treuhandgeschäfte 15 %

7. Institutionelle Vermögensverwaltung 12 %

8. Wertschriftenprovisionsgeschäft 12 %

3 Die FINMA kann die Anwendung des Standardansatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.

Art. 82 Institutsspezifische Ansätze (AMA)

1 Die Banken können die für die Unterlegung operationeller Risiken erforderlichen Eigenmittel unter Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes bestimmen.

2 Die FINMA erteilt die dazu erforderliche Bewilligung, wenn die Bank über ein Modell verfügt, das ihr erlaubt, unter Verwendung interner und externer Verlustdaten, Szenarioanalysen sowie der entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems operationelle Risiken zu quantifizieren.

4. Titel: Risikoverteilung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 83 Klumpenrisiko

1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel der Bank erreicht oder überschreitet.

2 Die Banken müssen ihre Klumpenrisiken begrenzen und überwachen.