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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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952.03 Kredit
Art. 67 Gewichtung
1 Nach dem SA-CH sind nicht gegenparteibezogene Risiken wie folgt zu gewichten:
a. mit 0 Prozent der Aktivsaldo des Ausgleichskontos;
b. mit 250 Prozent Bankgebäude sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit solchen Liegenschaften;
c. mit 375 Prozent andere Liegenschaften sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit solchen Liegenschaften;
d. mit 625 Prozent übrige Sachanlagen und Software, ohne Goodwill und übrige immaterielle Werte, sowie unter den Sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen.
2 Nach SA-BIZ oder IRB sind nicht gegenparteibezogene Risiken mit 100 Prozent zu gewichten und mit dem Multiplikator 3,0 zu multiplizieren.
4. Kapitel: Marktrisiken
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 68 Grundsatz
1 Die Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln, die im Handelsbuch geführt werden, sowie von Devisen-, Gold- und Rohstoffpositionen in der gesamten Bank sind mit Eigenmitteln zu unterlegen.
2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Marktrisiken.
Art. 69 Begriff
Mit Marktrisiko wird die Gefahr eines Verlustes aus Wertschwankungen einer Position bezeichnet, die durch eine Veränderung der ihren Preis bestimmenden Faktoren wie Aktien- oder Rohstoffpreise, Wechselkurse und Zinssätze und deren jeweiligen Volatilitäten ausgelöst wird.
Art. 70 Berechnungsansätze
1 Die zur Unterlegung von Marktrisiken erforderlichen Eigenmittel können nach den folgenden Ansätzen berechnet werden:
a. dem De-Minimis-Ansatz;
b. dem Marktrisiko-Standardansatz; oder
c. dem Marktrisiko-Modellansatz.
2 Bei Verwendung mehrerer dieser Ansätze ergeben sich die erforderlichen Eigenmittel aus der Summe der nach diesen Ansätzen berechneten erforderlichen Eigenmittel.