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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

2. Abschnitt: De-Minimis-Ansatz

Art. 71

1 Banken, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, dürfen die erforderlichen

Eigenmittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt

werden, nach den Artikeln 53–64 berechnen. Sie wenden dabei die Bestimmungen

desselben Ansatzes an wie für die Unterlegung der Kreditrisiken.

2 Die FINMA legt die Grenzwerte fest.

3. Abschnitt: Marktrisiko-Standardansatz

Art. 72 Zinsinstrumente im Handelsbuch

1 Die Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumen-

ten erforderlich sind, ergeben sich aus der Multiplikation der Nettoposition pro

Emittent mit den Sätzen nach Anhang 6.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der

Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten aus

Verbriefungen erforderlich sind, bei denen eine Tranchierung des Risikos erfolgt.

3 Für die Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Zinsinstrumenten entspre- Gelöscht: 2

chen die erforderlichen Eigenmittel der Summe der pro Währung mittels der Lauf-

zeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte.

Art. 73 Aktieninstrumente im Handelsbuch

1 Die Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Aktieninstru-

menten erforderlich sind, betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro

Emittent.

2 … 20 Gelöscht: Für die Unterlegung von

diversifizierten und liquiden Aktienportfo-

3 Für die Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Aktieninstrumenten sind

lios genügen 4 Prozent der Summe der 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro nationalen Markt erforderlich. Nettopositionen pro Emittent nach Artikel

39, für Aktienindexkontrakte 2 Prozent. Als Art. 74 Devisenpositionen diversifiziert und liquide gelten in diesem

Zusammenhang Portfolios, die höchstens zu Zur Unterlegung des Marktrisikos für Devisenpositionen sind Eigenmittel in der 5 Prozent Titel eines einzelnen Emittenten Höhe von 10 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der und nur börsenkotierte Aktieninstrumente Netto-Shortpositionen erforderlich. Massgebend ist der höhere Wert. enthalten.

Art. 75 Gold- und Rohstoffpositionen

1 Zur Unterlegung von Marktrisiken von Goldpositionen sind Eigenmittel in der Höhe

von 10 Prozent der Nettoposition erforderlich.

20 Aufgehoben durch …