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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen.

Art. 79 Ertragsindikator

1 Banken, die ihre erforderlichen Eigenmittel für operationelle Risiken nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, müssen dazu für die drei vorangegangenen Jahre jeweils einen Ertragsindikator berechnen. Dieser entspricht der Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung:

a. Erfolg aus dem Zinsengeschäft;

b. Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;

c. Erfolg aus dem Handelsgeschäft;

d. Beteiligungsertrag aus nicht zu konsolidierenden Beteiligungen; und

e. Liegenschaftenerfolg.

2 Sämtliche Erträge aus Auslagerungsvereinbarungen (Outsourcing), bei denen die Bank selbst als Dienstleisterin auftritt, sind als Bestandteile des Ertragsindikators zu berücksichtigen.

3 Tritt die Bank als Auftraggeberin einer ausgelagerten Dienstleistung auf, so dürfen entsprechende Aufwendungen vom Ertragsindikator nur abgezogen werden, wenn die Auslagerung innerhalb derselben Finanzgruppe erfolgt und konsolidiert erfasst wird.

4 Zur Bestimmung des Ertragsindikators können Banken anstelle der schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften international anerkannte Rechnungslegungsstandards verwenden, sofern die FINMA dies bewilligt.

2. Abschnitt: Ansätze

Art. 80 Basisindikatoransatz

1 Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen 15 Prozent des Durchschnitts der Ertragsindikatoren der vorangegangenen drei Jahre. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertragsindikator positiv ausfiel.

2 Die FINMA kann die Anwendung des Basisindikatoransatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.

Art. 81 Standardansatz

1 Die zur Unterlegung der operationellen Risiken erforderlichen Eigenmittel werden wie folgt berechnet:

a. Für jedes Geschäftsfeld und für jedes der drei vorangegangenen Jahre ist ein Ertragsindikator zu ermitteln und mit dem Satz nach Absatz 2 zu multiplizieren.