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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
Art. 84 Marktrisiken
Jede Bank muss für alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Marktrisiken angemessene interne Beschränkungen vorsehen. In diese Beschränkungen sind Bankgebäude und andere Liegenschaften ebenfalls einzubeziehen.
Art. 85 Ausführungsbestimmungen
Die FINMA erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen zur Risikoverteilung.
2. Abschnitt: Obergrenzen der Klumpenrisiken
Art. 86 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken
Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel ausmachen.
Art. 87 Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken
1 Alle Klumpenrisiken zusammen dürfen höchstens 800 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel ausmachen.
2 Bei der Berechnung dieser Obergrenze werden folgende Positionen nicht einbezogen:
a. bei Anwendung des Schweizer Ansatzes:
1. Positionen gegenüber der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken, die von der FINMA bezeichnet werden,
2. Positionen gegenüber Banken sowie gegenüber Effektenhändlern, die einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen, mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten,
3. Positionen gegenüber von der FINMA anerkannten Gemeinschaftseinrichtungen der Banken,
4. Positionen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung,
5. Positionen gegenüber regulierten Börsen, sofern die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen und einem täglichen Margenausgleich unterliegen;
b. bei Anwendung des internationalen Ansatzes:
1. Positionen, welche gemäss Artikel 114 vollständig von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei ausgenommen sind,
2. Positionen gegenüber Banken sowie gegenüber Effektenhändlern, die einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten;
c. Positionen gegenüber Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, soweit sie als befreite gruppeninterne Positionen nach den Artikeln 89 Absatz 1 und 103 Absatz 2 Buchstabe d gelten;