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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Kredit 952.03

Anhang 5 (Art. 53 Abs. 3)

Risikogewichtung von Beteiligungstiteln und Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen nach SA-CH und SA-BIZ

Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte

SA-CH SA-BIZ

Nettoposition der im Bankenbuch und Handels- Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt

buch gehaltenen Beteiligungstitel (ggf. unter

Berücksichtigung von indirekt über Anteile

von kollektiven Kapitalanlagen gehaltene Titel)

stellt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Banken-

gesetzes vom 8. November 193431 dar.

1.1 Beteiligungstitel, die in den Finanz- Ja Ja 500 % 100 %32

anlagen oder im Handelsbuch Nein 500 % 150 %33 gehalten werden, sofern die Bank

den De-Minimis-Ansatz anwendet Nein Ja 125 % 100 %

Nein 250 % 150 %

31Für die Qualifikation der Beteiligung nach Ar. 3 Abs. 2 Bst. cbis des Bankengesetzes vom 8. Nov. 1934 sind alle Beteiligungstitel im Banken- und im

Handelsbuch zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Beteiligungstitel, die indirekt im Sinne von Bestandteilen von Positionen in

kollektiven Kapitalanlagen gehalten werden, sofern ein nahe liegender Grund zur Annahme besteht, dass diese Anlagen nicht diversifiziert sind.

32Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, soweit es sich um

Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen handelt.

33Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, soweit es sich um

Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen handelt.