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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
1.2 Beteiligungstitel im Handelsbuch, die Es handelt sich um eine qualifizierte Beteiligung im Finanzbereich
eine qualifizierte Beteiligung im Sinne
bis Ja 250 % –34 von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des
Bankengesetzes vom 8. November 1934 Nein 250 % –35 bilden
Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, Anteile von kollektiven Kapitalanlagen,
die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb deren Reglemente die Verpflichtung zur
zugelassen sind täglichen Rücknahme von Anteilen enthalten
1.3 Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Ja Ja 125 % 100 %
– Nein 250 % 150 %
Nein – 250 % 150 %
Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt
1.4 Anteile von Immobilienfonds Ja 125 % 100 %
Nein 250 % 150 %
Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt
1.5 Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Ja 500 % 100 %
Finanz- und Versicherungsbereichs Nein 500 % 150 %
1.6 Netto-Longposition in eigenen Beteiligungstiteln oder innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem 1250 % –36
Eigenbesitz im Handelsbuch
34Die Marktrisikovorschriften (Art. 68 ff.) und die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu
berücksichtigen, d.h. der unter 10 Prozent liegende Teil ist gemäss den Marktrisikovorschriften zu unterlegen, der über 10 Prozent liegende Teil ist nach Art. 31 zu behandeln.
35Die Marktrisikovorschriften (Art. 68 ff.) sind zu berücksichtigen
36Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital (Art. 23) sind zu berücksichtigen.