Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 8 Seiten

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1 Allgemeines

Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf vom August 2010 zur Teilrevision des Obligationenrechts wurde vom Bundesrat am 18. August 2010 eröffnet und dauerte bis zum 30. November 2010. Zur Teilnahme eingeladen wurden das Schweizerische Bundesgericht, die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die juristischen Fakultäten sowie weitere interessierte Organisationen.

Stellung genommen haben alle 26 Kantone, 6 politische Parteien und 28 Organisationen.

Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben das Schweizerische Bundesgericht, der Schweizerische Städteverband, die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter, das Nationale Versicherungsbüro Schweiz sowie die Treuhand-Kammer.

2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen

Siehe Anhang.

3 Allgemeine Stellungnahmen zum Vorentwurf

31 Gesamtbewertung

Die vorgeschlagene Gesetzesrevision wird von einer Mehrzahl der Kantone ausdrücklich begrüsst (AI, AR, BE, BS, GE, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG). Auch von den politischen Parteien und den weiteren Vernehmlassungsteilnehmern haben sich viele mit der vorgeschlagenen Lösung jedenfalls im Grundsatz für einverstanden erklärt (CVP, EVP, FDP, SP; ASIP, bauenschweiz, Bauernverband, centre patronal, economiesuisse; FRC, KBK, SBV, SGV, SKS, SMU, suissetec, travail.suisse, Treuhand Suisse, veb).

Aus der Sicht von zwei Kantonen besteht dagegen kein Handlungsbedarf (AG, BL). Verschiedene Teilnehmer lehnen die vorgeschlagene Regelung sogar ganz ab (ZH; CSP; ASDCSP; ASA, SAV, VSE) bzw. bezeichnen diese als unpraktikabel (JU). Durch die vorgeschlagene Erhöhung des Verzugszinses verabschiede sich das Vertragsrecht vom fundamentalen Grundsatz, wonach Verzugsschaden Schadenersatz darstelle und nicht der Bereicherung des Gläubigers dienen soll (ASA, SAV). Es würde auf diese Weise ein Strafschadenersatz eingeführt, welcher ein entsprechendes strafwürdiges Verhalten voraussetzte (SAV). Zudem bestehe das Risiko, dass Urteile auf der Basis solcher Verzugszinsen aufgrund ihres Strafschadencharakters wegen Verstosses gegen das Bereicherungsverbot im Ausland nicht vollstreckt werden könnten (SAV). Durch die Erhöhung des Verzugszinses könne es auch schwieriger werden, in gerichtlichen Verfahren gütliche Lösungen zu finden: Weil ein Prozess oftmals viele Jahre dauern würde, sei es bei einem Verzugszins von 10 % möglich, dass der Zins den eigentlich geschuldeten Betrag übersteige; Vergleichsverhandlungen würden dadurch erheblich erschwert (ZH).

32 Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung

Verschiedene Teilnehmer sind der Ansicht, dass eine Erhöhung des Verzugszinses eine positive Auswirkung auf die Zahlungsmoral der Schuldner haben werde (FR, LU, SZ). Verschiedene Teilnehmer sehen umgekehrt keinen direkten Zusammenhang zwischen der Verschlechterung der Zahlungsmoral und der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses (AG, BL; CSP) bzw. bezweifeln zumindest einen solchen Effekt (NE; SchKG-Vereinigung, veb). Die vorgeschlagene Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses würde deshalb nicht den erwünschten Effekt einer rascheren Bezahlung offener Rechnungen mit sich bringen (AG, BL, GE); dies nicht zuletzt deswegen, weil die meisten Gläubiger befürchteten, ihre Kunden zu verärgern, wenn sie einen Verzugszins einforderten (SchKG-Vereinigung). Weil die Schuld-