Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 8 Seiten
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− Es sei zu differenzieren zwischen unbestrittenen Forderungen und solchen, die bestritten
und Gegenstand eines Gerichtsverfahrens seien. Unbestrittene Forderungen seien mit einem höheren Verzugszins zu belegen (economiesuisse; SWISSMEM). In diesem Sinne sei eine Lösung zu finden für den Fall, dass eine Forderung in guten Treuen bestritten werde und danach ein Prozess geführt werde, da in diesen Fällen die Verzugszinsen unverhältnismässigschnell anwachsen würde (SchKG-Vereinigung).
− Eine dispositive Gesetzesbestimmung sei inhaltlich so auszugestalten, dass sie eine Re-
gelung enthält, wie sie von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie den betreffenden Punkt selbst geregelt hätten. Ob der Vorschlag des Bundesrates diesem Kriterium entspreche, könne dem Bericht nicht entnommen werden (UNIL).
− Da auch die KVG-Krankenversicherer von der verschlechterten Zahlungsmoral betroffen
seien, sollte geprüft werden, ob auch in diesem Bereich verschärfte Vorschriften zu erlassen seien und bei Bedarf das ATSG oder allenfalls des KVG angepasst werden müssten (santésuisse).
4 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist auch die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse, öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.