Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 8 Seiten

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ner ihre Rechnungen oftmals mangels Liquidität nicht bezahlten, würde eine Erhöhung des Verzugszinses vor allem die finanzielle Situation von Unternehmen mit Liquiditätsproblemen zusätzlich belasten (BL, BS, FR).

33 Beschränkung auf den kaufmännischen Verkehr

Eine grosse Zahl der Vernehmlassungsteilnehmer hat der Beschränkung der Erhöhung des Verzugszinses auf den kaufmännischen Verkehr ausdrücklich begrüsst (AI, AR, FR, GE, LU, NE, NW, SH, SO, UR, VD, ZH; EVP, SP; centre patronal, FER, FRC, KBK, SchKG-Vereinigung, SGB, SKS, suissetec, SWISSMEM, travail.suisse). Dies vor allem deshalb, weil eine Erhöhung des Verzugszinses auch für Privatpersonen die Überschuldungsproblematik verschärfen würde (FR, GE, LU, UR, VD; SGB, travail.suisse). Teilweise wurde auch postuliert, die Abgrenzung zwischen kaufmännischem und nichtkaufmännischem Verkehr durch eine ausdrückliche und klare gesetzliche Regelung zu konkretisieren (BS) oder den höheren Verzugszins an ein Geschäft zu binden, bei welchem beide Seiten der Konkursbetreibung gemäss SchKG unterliegen würden (veb). Als Alternative wurde zudem vorgeschlagen, alle Unternehmen und Privatpersonen, die als kommerzielle Anbieter oder Nachfrager auf dem Markt tätig sind, dem höheren Verzugszinsregime zu unterwerfen, sodass es sich anbiete, den Verzugszinssatz von 5 % gemäss Absatz 1 auf die Konsumentenverträge zu beschränken (UNIZH).

Andere Vernehmlassungsteilnehmer sehen die Unterscheidung dagegen nicht als gerechtfertigt an (JU; FDP, SVP; SGV; Bauernverband, santésuisse, SVC, VSI), weil eine nicht bezahlte Rechnung eines grossen Konsumenten für ein Unternehmen dieselben Schwierigkeiten mit sich bringen könne wie die Debitoren des kaufmännischen Verkehrs (FDP). Ausserdem würden durch die unterschiedliche Behandlung der Schuldner erhebliche Abgrenzungsprobleme (BS, JU) sowie eine stossende Ungleichbehandlung geschaffen (FDP; VSE).

34 Variabler oder starrer Zinssatz

Eine grosse Zahl der Vernehmlassungsteilnehmer hat die Beibehaltung eines starren Zinssatzes im Gesetz ausdrücklich begrüsst (AI, AR, BS, FR, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, VD; EVP, FDP; Bauernverband, centre patronal, economiesuisse, FER, santésuisse, SchKG-Vereinigung, SGB, SGV, SMU, suissetec, SVC, SWISSMEM, travail.suisse, Treuhand Suisse, VSI), namentlich weil ein solcher in der Praxis einfacher anzuwenden sei (BS, LU, NE, SO; Treuhand Suisse) und damit erhebliche Verwaltungskosten eingespart werden könnten (VD; FDP).

Andere Vernehmlassungsteilnehmer regen dagegen an, einen variablen Zinssatz zu verwenden (GL; SP; veb, UNIZH), etwa den Leitzins der Nationalbank plus einem Zuschlag (GL; SP). Vorgeschlagen wurde auch, dass der Bundesrat den Zinssatz jährlich auf den 1. Januar eines Jahres festlegen soll (veb). Der variable Zinssatz habe viele Vorteile, neben der Angleichung an die EU-Länder insbesondere die Abstützung auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten insoweit, als der Verzugszinssatz der ökonomischen Realität entspreche. Weil nur im kaufmännischen Verkehr ein solcher Verzugszins bezahlt werden soll, seien nur die Unternehmen davon betroffen, die diese Berechnung problemlos vornehmen können. Ausserdem müssten diese bei der Refinanzierung wegen ausstehender Geldleistungen bei Banken auch den jeweils marktüblichen Zins bezahlen (UNIZH).

35 Höhe des gesetzlichen Zinssatzes

Die vom Vorentwurf vorgeschlagene Höhe von 10 % wurde von vielen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst (AI, AR, GE, LU, SH; bauenschweiz, centre patronal, economiesuisse, SGV, SMU, SVC, SWISSMEM, travail.suisse, VSI).

Andere Teilnehmer erachteten den vorgeschlagenen Zins von 10 % dagegen als zu hoch (BS, NW; ASA), und es wurde vorgeschlagen, den Verzugszins auf lediglich 7 % (BS) bzw.