Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/81: Teilrevision des Obligationenrechts (Verzugszins) · 8 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

auf 7.5 % (VS) zu erhöhen. Die vorgeschlagenen 10 % würden nicht weit von der Wuchergrenze von 15 % liegen (ASA).

36 Dispositive Natur der Bestimmungen über den Verzugszins

Verlangt wurde auch, es sei ausdrücklich im Gesetz festzuhalten, dass die betreffenden Zinssätze dispositiver Natur seien (Bauernverband).

37 Verzugszins bei Geschäften mit der öffentlichen Hand

Verschiedene Teilnehmer haben die Forderung aufgestellt, dass die geplante Erhöhung des Verzugszinses auch für den Geschäftsverkehr mit den Behörden gelten soll; auch die öffentliche Hand müsse zwingend unter den höheren Verzugszins fallen, und zwar in Bezug auf sämtliche Forderungen (bauenschweiz, centre patronal, economiesuisse, SBV, SMU, suissetec, SVC, SWISSMEM, veb, VSI). Die Anpassung der AGB des Bundes sei nicht geeignet, das Problem zu lösen, weil sie jederzeit einseitig abänderbar seien und höchstens die Bundesebene davon erfasst würde. Gefordert wurde deshalb eine explizite Aufnahme des höheren Verzugszinses im Gesetz (economiesuisse).

Hingewiesen wurde zudem darauf, dass die vorgeschlagene Regelung, wonach das Gemeinwesen in der Regel nur einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen habe, zu schwierigen Abgrenzungs- und Akzeptanzproblemen führen würde (GR).

38 Weitere Bemerkungen

Diverse Teilnehmer haben ausserdem ergänzende Bemerkungen und Vorschläge gemacht:

− Das Verhältnis zwischen dispositivem Verzugszins und dem vertragsmässigen Zins sei

unklar, auch aufgrund der systematischen Umstellung von Artikel 104 OR zwischen Absatz 3 und Absatz 2 (OW; FER). So sei aus dem Gesetzestext nicht ersichtlich, ob sich Abs. 3 ("fünf von Hundert") lediglich auf Abs. 1 oder auf beide vorangehenden Absätze beziehe (SG, ZG).

− Auch wurde angeregt, aus Gründen der Kontinuität die Reihenfolge der Absätze von Arti-

kel 104 OR nicht umzustellen, sondern es bei der geltenden Reihenfolge zu belassen (BS).

− Es wurde vorgeschlagen, die Formulierung "Verzugszins zu fünf von Hundert" in eine

zeitgemässe Sprache zu bringen (ZG).

− Im Rahmen einer Revision des Verzugszinsrechts stellten sich heute nach Ansicht ver-

schiedener Teilnehmer viele weitere Probleme, die ebenfalls vom Gesetzgeber an die Hand genommen werden sollten. Genannt wurden namentlich der Beginn der Verzugszinspflicht, das Verbot, von Verzugszinsen wiederum Verzugszinse zu erheben sowie die Beweislastverteilung von Art. 106 OR (UNIZH). In diesem Sinne wurde angeregt, auch den Zeitpunkt festzulegen, in welchem der Verzugszins zu laufen beginnt (BS). Mehrere Teilnehmer haben verlangt, dass im Hinblick auf die Schaffung einer griffigen Regelung für die Überwälzung des Verzugsschadens auf den säumigen Schuldner ausserdem Artikel 106 OR in Analogie zum kürzlich durch das EU-Parlament verabschiedeten Revisionsvorschlag für die EU-Late Payment-Richtlinie 2000/35 revidiert werden sollte (SGV, SVC, VSI). Umgekehrt seien weitere Mechanismen zum Schutz der Konsumenten notwendig, da die gesamte Inkassoindustrie heute sehr undurchsichtig arbeite und ungerechtfertigte Betreibungsregistereinträge schwierig zu entfernen seien (SGB).

− Das Problem der verzögerten Zahlungen könne nicht allein durch eine Erhöhung der

Verzugszinsen beseitigt werden; in einem nächsten Schritt sei deshalb dafür zu sorgen, dass Verfahren generell so auszugestalten, dass Gläubiger ihre Forderungen rascher durchsetzen könnten. Die Verfahren seien zu straffen und zu beschleunigen, namentlich das Verfahren nach SchKG (Bauernverband, economiesuisse).