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Vernehmlassung 2010/82: Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen · 6 Seiten

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2 Die Vignette ist zu entfernen, sobald für das Fahrzeug ein Kontrollschild verwendet wird, das der auf der Vignette aufgeführten Nummer nicht entspricht. Dies gilt nicht bei der Verwendung von Händlerschildern mit dem Buchstaben „U“.

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Wer die Umweltzonenvignette an einem anderen Fahrzeug anbringt als an dem Fahrzeug, für das sie ausgestellt wurde, wird mit Busse nicht unter 500 Franken bestraft.

2 Wer gegen die Vorschriften über das Anbringen und das Entfernen der Vignette nach Artikel 5 verstösst, wird mit Busse bestraft.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova