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Vernehmlassung 2010/9: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten
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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen
Art. II
Artikel 18 (Ruhegehälter und Renten) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Art. 18 Ruhegehälter
Die aus einem Vertragsstaat stammenden und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlten Ruhegehälter (einschliesslich der öffentlich-rechtlichen Ruhegehälter) für frühere unselbständige Arbeit können im erstgenannten Staat besteuert werden. Die so erhobene Steuer darf 15 Prozent nicht übersteigen.»
Art. III
Artikel 23 Absatz 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird durch folgenden Buchstaben d ergänzt:
«d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die unter Artikel 18 fallen, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Anrechnung der in Übereinstimmung mit Artikel 18 in Norwegen erhobenen Steuer an die auf diesen Einkünften geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Norwegen besteuert werden können.»
Art. IV
Betreffend Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens: Sollte Norwegen nach der Unterzeichnung des Protokolls eine Schiedsklausel in einem seiner Doppelbesteuerungsabkommen vereinbaren, so wird die norwegische Regierung jene der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich informieren und in Verhandlungen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Aufnahme einer Schiedsklausel im vorliegenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen treten.
Art. V
Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Art. 26 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess-