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Vernehmlassung 2010/9: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten
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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
a) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
e) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
4. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Sofern die oben stehenden Vorschläge zur Verständigung die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass diese Note und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls zu einem integrierenden Bestandteil des Abkommens und der Protokolle wird».
Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass der Inhalt Ihrer Note die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen findet. Die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwort werden daher als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls zu einem integralen Teil des Abkommens und der Protokolle wird.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.