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Vernehmlassung 2010/9: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen

e) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

4. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Sofern die oben stehenden Vorschläge zur Verständigung die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass diese Note und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls zu einem integrierenden Bestandteil des Abkommens und der Protokolle wird.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

II

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 31. August 2009 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung gemäss dem am 12. April 2005 in Oslo unterzeichneten Protokoll und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll (im Folgenden als «das Abkommen» beziehungsweise «die Protokolle» bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden Vorschläge zur Verständigung:

Betreffend Art. 26:

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.