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Vernehmlassung 2010/9: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten

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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen

Art. VII

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert den anderen Vertragsstaat über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Protokolls.

2. Dieses Protokoll tritt am Datum der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a) in Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens auf Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres fällig werden;

b) in Bezug auf Artikel 18 des Abkommens auf Ruhegehälter, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres bezahlt werden;

c) in Bezug auf Artikel 26 des Abkommens auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen. Artikel 26 des Abkommens und Absatz 5 des Protokolls in der Fassung vom 12. April 2005 sind weiterhin anwendbar auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen und am letzten Tag des Dezembers des Jahres des Inkrafttretens dieses Protokolls enden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Oslo, am 31. August 2009, im Doppel in deutscher, norwegischer und englischer Sprache. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die

Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Norwegen:

Salman Bal Tjorbjørn Giølstad