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Vernehmlassung 2010/9: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten
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Doppelbesteuerung. Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen
Anhang
Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung gemäss dem am 12. April 2005 in Oslo unterzeichneten Protokoll und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll
I
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung gemäss dem am 12. April 2005 in Oslo unterzeichneten Protokoll und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll (im Folgenden als «das Abkommen» beziehungsweise «die Protokolle» bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden Vorschläge zur Verständigung:
Betreffend Art. 26:
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
a) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;