Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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Ziele konkretisieren, und sie riskieren, die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger zu enttäuschen, die der Initiative zugestimmt haben.

1.3 Elemente von Artikel 121 Absatz 3–6 BV

1.3.1 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen, welche zu den im Verfassungstext vorgesehenen Rechtsfolgen führen, sind:

- die rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (Abs. 3 Bst. a);

- der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe (Abs. 3 Bst. b).

Anlasstaten:

Die in Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV aufgeführten Straftaten lassen sich wie folgt gruppieren:32

– Delikte mit einer direkten Entsprechung im StGB:

• Vorsätzliches Tötungsdelikt (Art. 111 ff. StGB);

• Vergewaltigung (Art. 190 StGB);

• Raub (Art. 140 StGB); und

• Menschenhandel (Art. 182 StGB).

– Straftatbestände, die an (mehrere) bestehende Strafbestimmungen anknüpfen:

• Drogenhandel: Vgl. Art. 19 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG);

• Einbruchsdelikt: Vgl. insb. Art. 139 StGB (Diebstahl), Art. 144 StGB (Sachbeschädigung) und Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch).

– Relativ offen gehaltene Deliktskategorien:

• Andere schwere Sexualdelikte und

• andere Gewaltdelikte.

Die Gruppe von Delikten mit einer direkten Entsprechung im StGB ist in das Gesetzesrecht zu überführen und dabei näher zu umschreiben. Als vorsätzliche Tötungsdelikte dürften namentlich die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung, des Mords und des Totschlags erfasst sein (vgl. Art. 111–113 StGB).

Die Deliktsgruppe, die an (mehrere) bestehende Strafbestimmungen anknüpft, muss ebenfalls näher umschrieben werden: Zur Konkretisierung des Drogenhandels als Ausweisungsgrund könnten die bestehenden Strafnormen des BetmG herangezogen werden. Für die Bestimmung des Einbruchdiebstahls könnte auf bestehende Strafnormen des StGB Bezug genommen werden.

Ferner muss vom Gesetzgeber die Gruppe mit den relativ offen gehaltenen Deliktskategorien konkretisiert werden:

32 Siehe Bericht der Arbeitsgruppe, S. 30.