Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b begründen.

- eine Ergänzung der Tatbestände nach Absatz 3 mit weiteren Tatbeständen; die Ergänzung liegt im Ermessen des Gesetzgebers (Abs. 4 Satz 2).

- der Erlass von Strafbestimmungen bei Missachtung des Einreiseverbots und bei sonstiger illegaler Einreise in die Schweiz (Abs. 6 Satz 2).

1.4 Variante 1

1.4.1 Einleitung

Variante 1 orientiert sich an der von der Mehrheit der Arbeitsgruppe vertretenen Auslegung der neuen Verfassungsbestimmungen und übernimmt wesentliche Elemente der von der Mehrheit unterstützten Regelungsvarianten. Im Ergebnis misst sie jedoch dem Vorrang des jüngeren Verfassungsrechts mehr Gewicht zu und gelangt so zu eigenständigen Lösungen.

1.4.2 Verfassungs- und völkerrechtliche Position

In der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative hat der Bundesrat festgehalten, dass bei Annahme der Initiative neben erheblichen Kollisionen mit rechtsstaatlichen Garantien der Bundesverfassung «auch wichtige Bestimmungen des nicht zwingenden Völkerrechts, zum Beispiel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU, nicht mehr eingehalten werden [könnten].» Diese Feststellung wurde in der Botschaft ausführlich begründet und mit einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der EMRK, des UNO-Pakts II, der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) und des Freizügigkeitsabkommens (FZA) untermauert.37 Sie geht von der Gleichwertigkeit der Verfassungsbestimmungen und nicht vom Vorrang des jüngeren Rechts aus.

Der Vorentwurf zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen nach Variante 1 geht von folgenden Leitlinien aus:

Die neuen Verfassungsbestimmungen sind nicht eindeutig abgefasst; es kann nicht einzig auf den Wortlaut von Artikel 121 Absatz 3 BV abgestellt werden. So war gerade auch die Tragweite der neuen Verfassungsbestimmungen bereits vor der Volksabstimmung umstritten. Schliesslich werden die Bestimmungen dadurch relativiert, dass Artikel 121 Absatz 4 BV (sowie Art. 197 Ziff. 8 der Übergangsbestimmungen) den Gesetzgeber beauftragt, die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 BV näher zu umschreiben.

Die Variante 1 berücksichtigt die Entstehungsgeschichte und den Zweck der neuen Bestimmungen und sieht eine im Vergleich zum geltenden Aus- und Wegweisungsregime deutlich strengere Praxis bei der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer vor. Unter Inkaufnahme von Abstrichen am

37 BBl 2009 5097, Botschaft zur Ausschaffungsinitiative, 5106 ff.