Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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Ein zentraler Punkt in den Varianten der Mehrheit der Arbeitsgruppe betrifft schliesslich die Möglichkeiten, den Vollzug einer angeordneten Landesverweisung aufschieben (resp. eine vorläufige Aufnahme anordnen) zu können. Zusätzlich zum Rückschiebungsverbot nach Artikel 25 Absatz 2 und 3 BV sind auch die Gründe der Unmöglichkeit18 und der Unzumutbarkeit19 als Aufschiebungsgründe vorgesehen. Im Rahmen der Unzumutbarkeit aufgrund «schwerwiegender persönlicher Gründe» wird die Vollzugsbehörde angehalten, den Anforderungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),20 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)21 und dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)22 Rechnung zu tragen.
1.2 Grundsätze zur Auslegung von neuen Verfassungsbestimmungen
1.2.1 Auslegungselemente
Grundsätzlich ist bei der Auslegung der Verfassung – nicht anders als bei der Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsnormen – vom Wortlaut einer Norm auszugehen (grammatikalisches Auslegungselement). Ist der Text unklar oder lässt er verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen, wie namentlich die Entstehungsgeschichte der Norm (historisches Auslegungselement) und ihr Zweck (teleologisches Auslegungselement). Wichtig ist zudem die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematisches Auslegungselement). Bei der Gesetzes- wie bei der Verfassungsauslegung findet nicht ein bestimmtes Auslegungselement vorrangig oder sogar ausschliesslich Anwendung. Vielmehr werden die Auslegungselemente nebeneinander berücksichtigt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode (bzw. Methodenkombination) geeignet ist, den Normsinn der auszulegenden Verfassungsbestimmung korrekt wiederzugeben (sog. Methodenpluralismus).23 Der Wille der Initiantinnen und Initianten einer neuen Verfassungsnorm ist nicht ausschlaggebend. Er kann aber etwa im Rahmen der historischen Auslegung berücksichtigt werden.24
Eine Besonderheit der Verfassungsauslegung besteht in der Offenheit der Rechtsnormen. So sind Gesetzgebungsaufträge in Aufgabennormen in ihrem Aussagegehalt oft relativ unbestimmt und halten nur einen ersten Konsens über Notwendigkeit, Bereich und Zweck einer Staatsaufgabe fest. Bei der Interpretation solcher Normen geht es denn häufig auch weniger um die Auslegung als um eine Konkretisierung.
18 Unmöglichkeit aus Gründen, welche die betroffene Person nicht beeinflussen kann (z.B. die Weigerung der Heimatbehörden, Reisepapiere auszustellen).
19 Unzumutbarkeit infolge Krieg, Bürgerkrieg, oder allgemeiner Gewalt, einer medizinischen Notlage oder schwerwiegender persönlicher Gründe.
20 SR 0.101.
21 SR 0.103.2.
22 SR 0.107.
23 HÄFELIN / HALLER / KELLER 2008, N. 130.
24 BBl 2010 2263, Verhältnis Völkerrecht und Landesrecht, Ziff. 8.7.1.2.