Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Chronologie der Ausschaffungsinitiative
Am 19. Juni 2007 wurde eine Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» bei der Bundeskanzlei eingereicht und von dieser vorgeprüft.1 Die Initiative wurde am 15. Februar 2008 mit der notwendigen Anzahl Unterschriften eingereicht. Mit Verfügung vom 7. März 2008 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 210'919 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.2 Die Initiative sah im Kern vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind, alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren und zwingend mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen sind.
Der Bundesrat beantragte den Eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 24. Juni 2009, die Ausschaffungsinitiative Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Ablehnung zu unterbreiten. Gleichzeitig unterbreitete er dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag.3 Dieser sah Änderungen im Ausländergesetz (AuG)4 vor, die insbesondere auf einen konsequenten Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilligungen bei schweren Straftaten zielten. Dabei sollten der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Bestimmungen des Völkerrechts beachtet werden.5
Die Staatspolitische Kommission des Ständerats (SPK-S) entschied sich für einen direkten Gegenentwurf, der von beiden Räten unterstützt wurde.6 Dieser sah einen sehr weiten Anlasstatenkatalog vor, verlangte jedoch, dass beim Entscheid über die Aus- und Wegweisung sowie den Entzug des Aufenthaltsrechts «die Grundrechte und Grundprinzipien der Bundesverfassung und des Völkerrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten» sind.7 Der Gegenentwurf wurde mit einem eigenen Verfassungsartikel über die Integration ergänzt. Am 18. Juni 2010 erklärte die Bundesversammlung die Ausschaffungsinitiative für gültig und beschloss, diese Volk und Ständen zusammen mit dem direkten Gegenentwurf zur Abstimmung zu unterbreiten.8
In der Abstimmung vom 28. November 2010 wurde die Ausschaffungsinitiative vom Volk mit 1'397'923 Ja gegen 1'243'942 Nein und von den Ständen mit 17½ gegen 5½ angenommen. Der direkte Gegenentwurf hingegen wurde vom Volk mit 1'407'830 Nein gegen 1'189'269 Ja und von allen Ständen abgelehnt.9
1BBl 2007 4969, Vorprüfung.
2BBl 2008 1927, Bekanntmachung.
3BBl 2009 5097, Botschaft zur Ausschaffungsinitiative.
4 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).
5 Vgl. BBl 2009 5097, Botschaft zur Ausschaffungsinitiative, Ziff. 5 (Grundzüge des indirekten Gegenvorschlags) und BBl 2009 5129 (Normvorschläge).
6 Für eine Zusammenfassung des parlamentarischen Verfahrens: www.parlament. ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20090060 (Rubrik «Zusammenfassung Botschaft» / «Bericht und Beratungen»).
7 BBl 2010 4243, Bundesbeschluss zum Gegenentwurf zur Ausschaffungsinitiative, Art. 121a BV.
8 BBl 2010 4241, Bundesbeschluss über die Ausschaffungsinitiative.
9 BBl 2011 2771, Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung.