Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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nehmigen. Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen internationale Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Die beiden Übereinkommen sind unbefristet, können aber jederzeit gekündigt werden. Ein Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Damit bleibt zu klären, ob die Änderungen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Laut Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 gelten Bestimmungen dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Eine völkerrechtliche Norm gilt ausserdem als wichtig, wenn sie aufgrund ihres Gegenstandes in den Geltungsbereich von Artikel 164 Absatz 1 BV fällt und deshalb einen innerstaatlichen Erlass in Form eines Bundesgesetzes erforderlich macht. Die Übereinkommen regeln Fragen der Zustellungen und der Amtshilfe in Verwaltungssachen, die innerstaatlich auf Gesetzesstufe geregelt sind. Sie enthalten demnach wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Folglich untersteht der Bundesbeschluss über die Genehmigung der beiden Übereinkommen dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.
8.2 Erlassform
Der vorliegende Erlass stellt ein Bundesgesetz im Sinne von Artikel 163 der Bundesverfassung dar. Die Genehmigung der beiden Übereinkommen erfolgt in Form eines referendumspflichtigen Bundesbeschlusses (siehe oben Ziffer 8.1).
8.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das Gesetz räumt dem Bundesrat folgende Rechtsetzungsbefugnisse ein:
– Der Bundesrat kann verordnungsweise vorsehen, dass ausländische amtliche Dokumente direkt Empfängerinnen und Empfängern in der Schweiz zugestellt werden können (Art. 10 Abs. 5 Bst. a).
– Der Bundesrat kann Staatsverträge über die Zustellung amtlicher Dokumente abschliessen (Art. 10 Abs. 5 Bst. b).
– Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen nach dem 4. Abschnitt des Gesetzes subdelegieren (Artikel 21 Absatz 1).
– Der Bundesrat regelt die Gebühren für Verfügungen nach dem 4. Abschnitt (Artikel 23 Absatz 2).
– Der Bundesrat kann die ihm zustehende Vertragsabschlusskompetenz auf dem Gebiet der Revisionsaufsicht an die Aufsichtsbehörde delegieren (Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 5 RAG)