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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten
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Entwurf
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität (Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz, ZSSG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden (internationale Zusammenarbeit) zu erleichtern;
b. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Handlungen, die einer Behörde zukommen, auf schweizerischem Gebiet für eine ausländische Behörde erlaubt sind;
c. die schweizerische Souveränität vor Beeinträchtigungen durch ausländische Rechtsordnungen zu schützen.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die internationale Zusammenarbeit in Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelssachen.
2 Es gilt nicht für die Vollstreckung von Urteilen und Verfügungen.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
a. die Bundesbehörden;
SR ..........
1 SR 101
2 BBl 2012.... 2013–......