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Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 12 Seiten

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Entwurf

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität (Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz, ZSSG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden (internationale Zusammenarbeit) zu erleichtern;

b. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Handlungen, die einer Behörde zukommen, auf schweizerischem Gebiet für eine ausländische Behörde erlaubt sind;

c. die schweizerische Souveränität vor Beeinträchtigungen durch ausländische Rechtsordnungen zu schützen.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die internationale Zusammenarbeit in Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelssachen.

2 Es gilt nicht für die Vollstreckung von Urteilen und Verfügungen.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für:

a. die Bundesbehörden;

SR ..........

1 SR 101

2 BBl 2012.... 2013–......