Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Will die ersuchte Behörde sichergehen, dass die erteilten Informationen oder Dokumente ausschliesslich für den im Ersuchen bezeichneten Zweck verwendet werden, so muss sie die ersuchende Behörde in jedem Einzelfall darauf aufmerksam machen. Staaten, deren Rechtsvorschriften über den Zugang zu Verwaltungsakten die Zweckgebundenheit der Informationen und Dokumente nicht zulassen, können dazu jederzeit einen Vorbehalt anbringen. Im Einzelfall kann die zentrale Behörde des ersuchten Staates die Bearbeitung von Ersuchen eines Staates ablehnen, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates kann, wenn sie dafür zuständig ist, selbst eine Antwort verfassen, oder das Ersuchen zur Beantwortung an die zuständige Behörde weiterleiten.

Das Ersuchen und seine Anlagen müssen in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst oder übersetzt sein. Sofern es im Einzelfall keinen dagegen sprechenden Gründen gibt, muss die zentrale Behörde jedoch auch ein Ersuchen entgegennehmen, das in einer der Amtssprachen des Europarates (französisch und englisch) abgefasst ist. Die Antwort muss in einer Amtssprache des ersuchten Staates, des Europarates oder des ersuchenden Staates abgefasst sein. Die Erledigung der Ersuchen soll für den ersuchenden Staat grundsätzlich kostenlos sein. Zu übernehmen hat er jedoch die Kosten für Sachverständige und Dolmetscher sowie von privaten Stellen oder qualifizierten Juristen ausgearbeiteten Antwortschreiben auf Ersuchen um Rechtsauskunft.

5.3 Erklärungen der Schweiz zu den beiden Übereinkommen

Der Bundesbeschluss ermächtigt einerseits den Bundesrat dazu, die beiden Übereinkommen zu ratifizieren. Zusätzlich soll der Bundesrat von den in den beiden Übereinkommen vorgesehenen Optionen Gebrauch machen und entsprechende Erklärungen abgeben. Diese betreffen die Nichtanwendbarkeit der Übereinkommen auf Fiskalverfahren, die Benennung des Bundesamtes für Justiz als Zentralbehörde im Sinne der Übereinkommen sowie die Frage der Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen, die durch Konsularbeamte vorgenommen werden. Diese Erklärungen stehen in Einklang mit Erklärungen und Vorbehalten, welche die Schweiz zu Staatsverträgen auf dem Gebiete der Rechtshilfe in Strafsachen und in Zivilsachen gemacht hat.

6 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Unter Vorbehalt der Koordinations- und Beratungsaufgaben, mit welchen das Bundesamt für Justiz oder eine andere Einheit betraut werden könnte und die zu einem zusätzlichen Personalbedarf führen könnten, hat der vorliegende Entwurf keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.