Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
7.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist nicht in der Botschaft vom 25. Januar 2012111 zur Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt. In seinen Zielen 2012 hat der Bundesrat aber angekündigt, zur Erreichung des Ziels 8 «Die Schweiz ist global gut vernetzt, und ihre Position im internationalen Kontext und in den multilateralen Institutionen ist gefestigt», die vorliegende Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten112.
7.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Vorlage hat keine direkten Bezüge zu den nationalen Strategien des Bundesrates.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit der beiden Vorlagen beurteilt sich wie folgt:
– Verfassungsgrundlage für das vorgeschlagene Bundesgesetz ist einerseits Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund eine allgemeine und umfassende Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten zuweist. Diese Zuständigkeit schliesst – über die eigentliche Aussenpolitik hinaus – die Befugnis ein, landesrechtliche Normen und insbesondere Gesetze über die Aussenbeziehungen zu erlassen. In einem solchen Fall muss der entsprechende Erlass eine etablierte Politik der Schweiz in einem bestimmten Sachgebiet umfassend ordnen. Genau das ist Ziel und Zweck dieses Gesetzes, das für die gesamte Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden sowie für den Schutz der schweizerischen Souveränität Grundsätze und Prinzipien festlegt.
– Andererseits stützt sich das Gesetz auf Artikel 173 Absatz 2 BV. Diese Bestimmung dient in der Regel als Kompetenzgrundlage für Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Kompetenz an den Bund fehlt (inhärente Bundeszuständigkeit). Dies ist insbesondere dort der Fall, wo Bundesbehörden geschaffen werden und die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren dieser Behörden geregelt werden. Dies ist im vorliegenden Gesetzesentwurf der Fall, weil es die Befugnisse und Abläufe regelt, die von den schweizerischen Behörden bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zu beachten sind.
– Als verfassungsrechtliche Grundlage für den Beitritt zu den beiden Übereinkommen dient Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Verträge mit anderen Staaten abzuschliessen. Kraft Artikel 166 Absatz 2 BV muss die Bundesversammlung diese Übereinkommen ge-
111 BBl 2012 481.
112 Ziele des Bundesrates 2012, Band I, S. 23.