Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Rechtshilferecht (einseitig) vor, dass für bestimmte Sachgebiete direkte postalische Zustellungen aus dem Ausland zulässig sind108.

5.1.3 Nutzen des Beitritts der Schweiz

Die geltende Rechtslage sorgt regelmässig für Unsicherheiten. Selbst die eidgenössischen Gerichte haben keine gefestigte einheitliche Praxis zur Frage, wie Verwaltungsakten an Empfänger im Ausland zugestellt werden müssen. Es entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis der betroffenen Verwaltungsstellen, dass Verwaltungsdokumente rasch, zuverlässig und rechtlich korrekt ins Ausland geschickt werden können. Auch die Betroffenen haben – insbesondere bei sie begünstigenden Verfügungen – ein starkes Interesse an einer direkten (idealerweise postalischen) Zustellung. Obschon vergleichsweise wenige Europaratsmitglieder das Übereinkommen ratifiziert haben, befinden sich die vier Nachbarstaaten der Schweiz darunter. Eine grosse Zahl von Zustellungen betreffen Empfänger oder Absender in diesen Staaten. Eine Umfrage der Direktion für Völkerrecht bei den zuständigen Behörden in Frankreich, Österreich und Deutschland hat ergeben, dass diese Staaten einen Beitritt der Schweiz sehr begrüssen würden, weil die Verwaltungszusammenarbeit erheblich erleichtert werden könnte. Die Statistik des Bundesamtes für Justiz hat im Jahr 2011 gesamthaft 119 Zustellungsersuchen in Verwaltungssachen von ausländische Staaten erfasst; 118 dieser Ersuchen sind aus Vertragsstaaten des Übereinkommens gekommen. Aus der Schweiz wurden 2011 gesamthaft 128 Ersuchen an ausländische Staaten gerichtet; mehr als die Hälfte, nämlich 76 waren an Empfänger in Vertragsstaaten des Übereinkommens gerichtet.

5.2 Europäisches Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Das Übereinkommen ist 1983 in Kraft getreten; ratifiziert wurde es von Aserbaidschan, Belgien, Deutschland109, Italien, Luxemburg und Portugal. Die Schweiz hat es 1978 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert.

Das Übereinkommen regelt die grenzüberschreitende Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen. Unter Amtshilfe wird die Zusammenarbeit auf Gesuch einer Amtsstelle in einer Verwaltungssache verstanden. Rechtshilfe meint die Zusammenarbeit auf Gesuch einer richterlichen Behörde im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Das Übereinkommen enthält keine Legaldefinition des Begriffs Verwaltungssachen.

107 So wurde beispielsweise mit dem Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich die direkte postalische Zustellung für die Eröffnung von Steuerforderungen vereinbart; siehe dazu BBl 2009 1631, S. 1642.

108 Siehe Art. 68 IRSG und Art. 30 IRSV, sowie Art. 53 Schengen- Durchführungsübereinkommen (SDÜ, SR 0.362.31). Vgl. weiter Art. 23 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20): «Prozessakten und Entscheide der Internationalen Gerichte können dem Empfänger in der Schweiz mit der Post zugestellt werden.»

109 Deutschland hat ein Gesetz zur Ausführung der beiden Übereinkommen erlassen (BGBl. 1981 I S. 665).