Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten

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Ein Vertragsstaat kann den Anwendungsbereich mittels einer Erklärung ausdehnen oder einschränken. So kann er jederzeit erklären, dass er bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen auch in Steuersachen sowie auf Verfahren über Straftaten anwendet, deren Verfolgung und Bestrafung nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Innert fünf Jahren nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, kann er die Verwaltungssachen bezeichnen, für die er das Übereinkommen nicht für anwendbar erklärt110. Jeder Vertragsstaat hat eine zentrale Behörde zu bezeichnen, welche Beweisersuchen entgegen nimmt und bearbeitet. Bundesstaaten können mehrere zentrale Behörden bezeichnen. Beispielsweise hat in Deutschland jedes Bundesland eine zentrale Behörde festgelegt. Darüber hinaus kann jeder Vertragsstaat andere, subsidiäre Behörden bezeichnen, deren örtliche Zuständigkeit festzulegen ist. Die ersuchende Behörde hat jedoch jederzeit das Recht, sich an die zentrale Behörde zu wenden. Betrifft das Ersuchen keine Verwaltungssache im Sinne dieses Übereinkommens, kann der ersuchte Staat die Erledigung des Ersuchens ablehnen. Er sollte dies aber nicht einzig aus dem Grund tun, dass es eine Sache betrifft, die in seinem Hoheitsgebiet vor ein ziviles Gericht gebracht würde. Wäre die Erledigung geeignet, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen (wozu auch wirtschaftliche Interessen zu zählen sind) des ersuchten Staates zu beeinträchtigen, kann die verantwortliche Behörde diese ebenfalls ablehnen. Dasselbe gilt, wenn der Erledigung innerstaatliches Recht oder Übung entgegenstehen. Schliesslich darf die Erledigung eines Ersuchens abgelehnt werden, wenn diese die Grundrechte oder die wesentlichen Interessen der Person, auf die sich die ersuchte Auskunft bezieht, beeinträchtigen könnten, oder es vertrauliche Auskünfte betrifft, die nicht preisgegeben werden dürfen.

Bezüglich der Amtshilfe regelt das Übereinkommen drei unterschiedliche Tatbestände. Wenn eine Behörde des ersuchenden Staates die Behörde eines Vertragsstaates um eine Auskunft über Rechts- und sonstige Vorschriften sowie Übungen in Verwaltungssachen ersucht, so erteilt ihr die angefragte Behörde unparteiisch und objektiv eine Antwort. Die Antwort kann von erklärenden Kommentaren begleitet sein und die Form eines Berichts über die Anwendung im ersuchten Staat haben. In geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation kann die zentrale Behörde ein Ersuchen mit Zustimmung der ersuchenden Behörde an eine private Stelle oder einen qualifizierten Juristen zur Beantwortung weiterleiten. Wenn sie von einer Behörde des ersuchenden Staates darum ersucht wird, erteilt die ersuchte Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Auskünfte über Tatsachen in Verwaltungssachen und übermittelt beglaubigte Abschriften, gewöhnliche Abschriften oder Auszüge aus Verwaltungsschriftstücken. Zur Beantwortung eines Ermittlungsersuchens ist ein konkretes Tätigwerden der ersuchten Behörde notwendig, um zu den angefragten Informationen zu gelangen. Beispielsweise geht es um Grundstückbesichtigungen, Recherchen über moralisches oder soziales Benehmen, administrative Bestätigungen etc. Das innerstaatliche Recht muss das ersuchte Ermittlungsverfahren zwar nicht explizit vorsehen, jedoch darf die ersuchte Behörde die Erledigung des Ersuchens ablehnen, wenn das dafür vorgesehene Verfahren innerstaatlichem Recht widerspricht. Ausgeschlossen ist die Anwendung von Zwangsmitteln.

110 Italien erklärt die Nichtanwendung des Übereinkommens auf Steuersachen, auf Aussenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) sowie Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze. Bei Strafsachen erklärt das Land die Anwendung, macht aber einen Vorbehalt bei Nichtreziprozität.