Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Die qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem ZertES von 2003 hat sich in der Praxis nicht in dem ursprünglich erwarteten Umfang durchgesetzt. Dieser Zustand dürfte im Wesentlichen auf folgende Umstände zurückzuführen sein:
a. Der Grundsatz der Formfreiheit im Privatrechtsverkehr (Art. 11 OR) lässt die Abwicklung der überwiegenden Mehrheit aller Rechtsgeschäfte durch beliebige Erklärungsmittel wie Telefon (Art. 4 Abs. 2 OR), E-Mail, Telefax oder SMS zu.
b. Der nicht unerhebliche Aufwand im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur nach ZertES und die mit der Verwendung von zertifikatsgestützten kryptografischen Schlüsseln verbundene ver
schuldensunabhängige Gefährdungshaftung (Art. 59a OR) dürfte viele Subjekte des Privatrechts vom Erwerb und der Verwendung von elektronischen Signaturen abschrecken.
c. Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für das Signieren maschinell lesbarer Dokumente durch juristische Personen und öffentlichrechtliche Organisationen erwies sich als erhebliche Schranke für die Anwendung der elektronischen Signatur im Verkehr von Un ternehmen und Behörden.
Das ZertES schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für die technischen und organisatorischen Grundlagen im Zusammenhang mit elektronischen Signaturverfahren, welche bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, kann als solches jedoch nur einen beschränkten Beitrag zur Durchsetzung derartiger Verfahren in der Praxis leisten.
Die breite Anwendung der elektronischen Unterschrift setzt nach unserer Auffassung eine umfassende Uberprüfung des gesamten Privat- und Verwaltungsrechts (Bund und Kantone) voraus, wobei für jeden Kommunikationsvorgang die Anforderungen an die Identifizierung, Authentifizierung sowie Wahrung der Integrität zu prüfen und flexibel zu regeln sind.
Dabei sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a. Erstens ist anzustreben, dass generell der elektronische Geschäftsverkehr nach Möglichkeit gefördert wird. Dies bedeutet auch, dass für den elektronischen Geschäftsverkehr keine unnötig hohen formellen Anforderungen geschaffen werden, wo dies nicht
notwendig ist. Zu vermeiden ist z.B., dass im elektronischen Bereich die geregelte oder qualifizierte elektronische Signatur gefordert wird, wenn „auf Papier― keine entsprechen den Formerfordernisse gelten (zu erinnern ist an das Beispiel des deutschen Steuervereinfachungsgesetzes vom 1.11.2011, wo auf das zwingende Erfordernis der elektronische Signatur für Rechnungen im Rahmen der Mehrwertsteuer verzichtet wurde, da auch auf Papier nicht erforderlich ist, dass Rechnungen unterschrieben sind).
b. Zweitens ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass dort, wo für den elektronischen Geschäftsverkehr der Einsatz der im ZertES geregelten Signaturtypen gefordert wird, auch tatsächlich die Möglichkeit von deren Einsatz sichergestellt ist, und nicht daran scheitert, dass der Adressat für den Empfang und die Prüfung von digital signierten Nachrichten
technisch gar nicht vorbereitet ist.
Als Beispiele für jeweils unterschiedliche Anforderungen betreffend Identifizierung, Authentifizierung und Integrität können die Begehren für Auszüge aus dem Grundbuch nach Art. 26ff.
Grundbuchverordnung (GBV — SR 211.432.1) oder aus dem Betreibungsregister nach Art. 8a SchKG einerseits, im Vergleich zum Auszug aus dem Strafregister (Art. 24 VOSTRA Verordnung — SR 331) oder zur Weitergabe von Daten aus einem elektronischen Patientendossier andererseits dienen (in den beiden letztgenannten Fällen geht es um ―besonders schützenswerte Daten― im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG, was als Hinweis für qualifizierte Sicherheitsanforderungen dienen kann) sowie der Vergleich zwischen der Einreichung einer allgemeinen Anfrage oder Eingabe an eine Behörde, im Vergleich zur Zustellung einer Rechtsschrift innerhalb einer
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