Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen

Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

hungsweise gegen eine gleichwertige elektronische Empfangsbestätigung überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag

nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Begründung: Es kann vollumfänglich auf die Begründung zur Änderung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG verwiesen werden. Gegenüber

jener Bestimmung werden hier wie bisher Adressat und Adressatin genannt.

Art. 48 BGG: Änderung Abs. 2 (im Vernehmiassungsentwurf nicht enthalten)

2 Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladressen des Bundesgerichts vor Ab-

lauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist, das anerkannte lnformatiksystem, über welches die elektro-

nische Zustelladresse des Bundesgerichts erreichbar ist, vor Ablauf der Frist den Empfang bestätigt hat.

Begründung: Auch diese Begründung entspricht jener für die Änderung von Abs. 3 von Art. 21a VwVG.

Art. 60 BGG: Änderung Abs. 3 Satz 1

Mit dem Einverständnis Auf Verlangen der Partei kann muss für diese die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen.

Begründung: Die beantragte Änderung von Art. 60 BGG entspricht wörtlich jener von Art. 34 Abs.ibis VwVG. Auf die Begründung dazu

wird verwiesen. Der Formulierungsvorschlag nimmt darauf Bedacht, dass es auch künftig Parteien geben wird, denen nicht elekt

ronisch zugestellt werden kann. Der Mehraufwand einer elektronischen und postalischen Zustellung im gleichen Fall ist bescheiden

und wird vom Bundesgericht schon heute in Kauf genommen.

Zu Art. 42 Abs. 4 Bundesgerichtsgesetz (BGG) : Es ist nicht einsichtig, warum nicht eine qualifizierte Signatur gefordert wird. Die Post Folgende Formulierung könnte die Verständlichkeit, wann welcher Zertifikatstyp einzusetzen ist, erhöhen:

Bei elektronischer Zustellung muss das Dokument, das die Rechtsschrift und die Beilagen enthält, von der Partei oder ihrem Vertreter

beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in

einem Reglement das Format der Übermittlung.

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